Verantwortliche Person DIN 14675: Aufgaben, Pflichten, Haftung

06.10.2026

Schulungsaufbau mit Brandmelderzentrale, Meldern und Signalgebern

Die Verantwortliche Person nach DIN 14675 vertritt die Fachfirma in technischen Fragen zu Brandmelde- oder Sprachalarmanlagen. Sie braucht die passende Fachkompetenz und ausreichende Entscheidungsbefugnisse für die Tätigkeiten, die das Unternehmen übernimmt.

Kurzinfo für die Praxis

Prüfen Sie zusammen: nachgewiesene Kompetenz, Zertifizierungsumfang der Fachfirma und tatsächliche Befugnisse im Betrieb. Aufgaben, Vertretung und Freigaben sollten schriftlich geregelt sein.

Welche Tätigkeiten zum jeweiligen Auftrag gehören, zeigen die Phasen der DIN 14675. Für die laufende Qualifikation ist der Beitrag zur Auffrischung nach DIN 14675 hilfreich.

UDS Schulung: BMA: Verantwortliche Person für Brandmeldeanlagen (DIN 14675/TÜV)

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Inhaltsverzeichnis

 

Wer ist Verantwortliche Person nach DIN 14675-2?

Die Verantwortliche Person DIN 14675 ist ein Begriff aus DIN 14675-2:2020-01, dem Normteil mit den Anforderungen an die Fachfirma. Während DIN 14675-1 die technischen und organisatorischen Anforderungen an Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) und Sprachalarmanlagen (SAA) regelt, beschreibt Teil 2, wie ein Unternehmen seine Verantwortlichkeit und Kompetenz nachweist. Kernstück dieses Nachweises ist eine benannte, geprüfte Person, die die Fachfirma im Hinblick auf die Sicherstellung der Qualität von BMA und SAA fachlich vertritt und bezüglich der technischen Ausführung entscheidungsbefugt ist. In älteren Ausgaben und im Sprachgebrauch vieler Zertifizierungsstellen heißt sie auch hauptverantwortliche Fachkraft oder Fachkraft für Brandmeldeanlagen.

Entscheidend ist das Verständnis der Rolle als Kompetenzträger des Unternehmens, nicht als bloßer Zertifikatsinhaber. DIN 14675-2 formuliert in Abschnitt 5 die Kompetenzkriterien der Fachfirma und legt in Tabelle 3 die Mindestqualifikation und die Prüfungsinhalte für die Verantwortliche Person fest. Die Zertifizierungsstelle prüft im Audit nicht nur, ob eine bestandene Prüfung vorliegt, sondern ob diese Person tatsächlich im Unternehmen beschäftigt ist, die fachliche Aufsicht über die zertifizierten Phasen wirksam wahrnehmen kann und ob ihre Fachkenntnisse aktuell gehalten werden.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Fachfirma kann ein hervorragendes Qualitätsmanagementsystem, geschulte Monteure und Lieferantenverträge vorweisen; ohne mindestens eine geprüfte Verantwortliche Person für den jeweiligen Anlagentyp (BMA und/oder SAA) wird sie nicht zertifiziert. Die Rolle ist damit sowohl eine Zulassungsvoraussetzung für die Fachfirmenzertifizierung als auch eine dauerhafte Pflicht während der gesamten Zertifikatslaufzeit.

 

Voraussetzungen und Kompetenznachweis nach DIN 14675-2

Wer Verantwortliche Person werden möchte, muss zwei Hürden nehmen: die formale Zulassung zur Prüfung und die Prüfung selbst. Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus DIN 14675-2 in Verbindung mit der Prüfungsordnung der ARGE DIN 14675 + DIN EN 16763, in der die akkreditierten Zertifizierungsstellen (unter anderem DEKRA, TÜV Rheinland, TÜV SÜD, TÜV Hessen, TÜV Thüringen, VdS und ZDH-Zert) zusammengeschlossen sind. Gefordert ist grundsätzlich eine elektrotechnische Qualifikation: Meister, staatlich geprüfter Techniker, Diplom, Bachelor oder Master mit elektrotechnischem Hintergrund erfüllen die Voraussetzung unmittelbar. Gesellen und Facharbeiter (DQR-Niveau 4) werden mit nachgewiesener mehrjähriger Berufserfahrung in der Brandmelde- bzw. Sprachalarmierungstechnik zugelassen; die Prüfungsordnung der ARGE nennt hierfür fünf Jahre, für artfremde technische Berufe mindestens zehn Jahre. Der Nachweis erfolgt über Kammerzeugnisse und eine Arbeitgeberbestätigung.

Wichtig ist die Verknüpfung von Qualifikation und Phasen: Für die Phasen Planung (6.1) und Projektierung (6.2) einer BMA verlangen die Zertifizierungsstellen in der Regel einen Abschluss ab DQR-Niveau 5 (Meister, Techniker, Studium), weil hier eine zusätzliche Planungsaufgabe geprüft wird. Für Montage, Inbetriebsetzung, Abnahme und Instandhaltung (Phasen 7 bis 11) genügt in der Regel der Gesellenbrief mit einschlägiger Berufserfahrung. Eine Verantwortliche Person kann also für einen Teil der Phasen geprüft sein; der Umfang ihrer Bescheinigung begrenzt den möglichen Zertifizierungsumfang der Fachfirma.
 

So läuft die TÜV- bzw. DEKRA-Prüfung zur Verantwortlichen Person ab

Die Prüfung wird von einer nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Zertifizierungsstelle abgenommen, in Präsenz und unabhängig vom Schulungsanbieter. Sie besteht für BMA aus zwei Teilen: einer schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung auf Basis des ARGE-Prüfungsfragenkatalogs BMA (rund 90 Minuten, Bestehensgrenze 70 Prozent der erreichbaren Punkte) und einer Planungs- bzw. Projektierungsaufgabe von ebenfalls rund 90 Minuten, die nur für die Phasen 6.1 und 6.2 erforderlich ist. Für SAA gibt es einen eigenen Fragenkatalog, aber keine Planungsaufgabe. Der Fragenkatalog ist so aufgebaut, dass alle Fragen mit den Normen beantwortbar sind; gute Vorbereitung heißt deshalb sicheres Navigieren in DIN 14675-1 und DIN VDE 0833-1/-2. Die Prüfung kann mit neuen Fragensätzen wiederholt werden. Die Bescheinigung weist die geprüften Phasen aus und ist die Grundlage für den Kompetenznachweis DIN 14675-2 im Fachfirmenaudit.

 

Aufgaben der Verantwortlichen Person in den Phasen einer BMA

DIN 14675-1 gliedert den Lebenszyklus einer Brandmeldeanlage in Phasen: Konzept (5), Planung (6.1), Projektierung (6.2), Montage (7), Inbetriebsetzung (8), Abnahme (9), Betrieb (10) und Instandhaltung (11). Zertifizierungsrelevant für die Fachfirma sind die Phasen 6.1 bis 9 sowie 11; das Brandmeldekonzept in Phase 5 entsteht üblicherweise mit Bauherr, Fachplaner und Brandschutzsachverständigem, der Betrieb in Phase 10 liegt beim Betreiber. Die Aufgaben Verantwortliche Person BMA leiten sich unmittelbar aus diesen Phasen ab: Sie ist nicht diejenige, die jede Leitung selbst verlegt, sondern diejenige, die sicherstellt, dass jede Phase normgerecht geplant, ausgeführt, geprüft und dokumentiert wird.

Phase nach DIN 14675-1Typische Aufgaben der Verantwortlichen PersonNachweise, auf die Auditoren achten
5 KonzeptMitwirkung am Brandmeldekonzept, Klärung von Schutzzielen, Schutzumfang, Kategorie und Alarmierungsart mit Bauherr, Brandschutzplaner und FeuerwehrAbgestimmtes Brandmeldekonzept, Protokolle der Abstimmungen
6.1 PlanungFachliche Freigabe der Planung, Prüfung von Melderauswahl, Überwachungsumfang, Brandfallsteuerungen und Schnittstellen zu anderen AnlagenPlanungsunterlagen mit Prüf- und Freigabevermerk, Brandfallsteuermatrix
6.2 ProjektierungSystemauswahl, Verifizierung der Ausführungsplanung, Prüfung der Verträglichkeit von Komponenten und der Einhaltung der HerstellervorgabenAusführungsplanung, Systemnachweise, Schulungsnachweise für das eingesetzte System
7 MontageFachliche Aufsicht über Monteure, Klärung von Abweichungen zur Planung, Freigabe von ÄnderungenMontageprotokolle, dokumentierte Änderungsfreigaben, Qualifikation des Montagepersonals
8 InbetriebsetzungVerantwortung für Funktionsprüfung aller Melder, Steuerungen und Übertragungswege, Freigabe zur AbnahmeInbetriebsetzungsprotokoll, Prüfung der Brandfallsteuerungen
9 AbnahmeVollständige Anlagendokumentation, Einweisung des Betreibers, Übergabe des Betriebsbuchs, Mitwirkung bei der Abnahme durch Feuerwehr und PrüfsachverständigeAbnahmeprotokoll, Fachfirmenerklärung, Einweisungsnachweis, Anlagendokumentation
11 InstandhaltungOrganisation von Inspektion, Wartung und Instandsetzung nach DIN VDE 0833-1, Bewertung von Störungen und Änderungen, Aufsicht über ServicetechnikerInstandhaltungsverträge, Wartungsprotokolle, Betriebsbucheinträge, Servicekonzept


In kleinen Fachfirmen begleitet die Verantwortliche Person alle Phasen persönlich, in größeren Unternehmen ist sie vor allem steuernd und freigebend tätig. Beides ist zulässig, solange die fachliche Aufsicht nachweisbar bleibt: Auditoren fragen nach dokumentierten Freigaben, Stichproben und der Einbindung in Entscheidungen, die die Schutzziele berühren.

 

Weisungsbefugnis, Anzahl und Stellvertreter der Verantwortlichen Person

Eine Prüfungsbescheinigung allein macht noch keine wirksame Verantwortliche Person. DIN 14675-2 und das Zertifizierungsprogramm der ARGE verlangen, dass die Person in der Regel im zu zertifizierenden Unternehmen beschäftigt ist und in der Lage sein muss, die fachliche Aufsicht wirksam wahrzunehmen. Daraus folgt eine organisatorische Mindestanforderung: Die Verantwortliche Person braucht eine Weisungsbefugnis in fachlichen Fragen gegenüber den Mitarbeitenden, die in den zertifizierten Phasen tätig sind. Sie muss Planungen stoppen, Abweichungen zurückweisen und Freigaben verweigern können, ohne dass ein Projektleiter oder Vertriebsverantwortlicher sie fachlich überstimmt. Eine externe Beauftragung oder eine Mehrfachbeschäftigung in mehreren Unternehmen ist nach den verpflichtenden Ergänzungen zum Zertifizierungsprogramm nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa bei geteilten Unternehmen an einem Standort. Wer eine „geliehene“ Verantwortliche Person einsetzt, riskiert die Zertifizierung.

Diese Einbindung sollte sich in der QM-Dokumentation widerspiegeln: im Organigramm, in einer Funktionsbeschreibung mit Aufgaben, Befugnissen und Vertretungsregelung sowie in den Prozessbeschreibungen mit den Freigabepunkten der Verantwortlichen Person. Die Geschäftsleitung muss die Person schriftlich benennen, ihr Zeit und Zugriff auf die aktuellen Normen einräumen und ihre Entscheidungen respektieren. Fehlt diese Rückendeckung, ist das aus Auditsicht ein Organisationsmangel und aus Haftungssicht ein Organisationsverschulden der Leitung.
 

Wie viele Verantwortliche Personen braucht eine Fachfirma?

Die Norm fordert mindestens eine geprüfte Verantwortliche Person je Anlagenart, für die die Fachfirma zertifiziert ist, also getrennt für BMA und für SAA, wobei eine Person beide Prüfungen ablegen kann. Eine feste Obergrenze oder eine Staffelung nach Mitarbeiterzahl gibt es nicht. In der Praxis erwarten Zertifizierungsstellen jedoch, dass die fachliche Aufsicht bei Urlaub, Krankheit oder bei mehreren Niederlassungen nicht ausfällt. Ein geprüfter Stellvertreter als Verantwortliche Person ist deshalb dringend zu empfehlen, auch wenn er nicht in jedem Fall zwingend vorgeschrieben ist. Unternehmen mit mehreren Standorten sollten prüfen, ob die fachliche Aufsicht von einem Standort aus tatsächlich wirksam möglich ist oder ob je Standort eine eigene Verantwortliche Person benötigt wird. Der Stellvertreter sollte ebenfalls die Prüfung für alle Phasen bestanden haben, für die er einspringen soll; eine Bescheinigung nur für die Instandhaltung deckt keine Planungsfreigabe ab.

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Gültigkeit, Auffrischung und Ausscheiden der Verantwortlichen Person

Eine häufige Frage lautet, ob der Kompetenznachweis regelmäßig neu abgelegt werden muss. Die Antwort ist zweigeteilt. Die Bestätigung über die bestandene Prüfung zur Verantwortlichen Person ist nach den verpflichtenden Ergänzungen zum Zertifizierungsprogramm der ARGE zeitlich unbegrenzt gültig; eine Wiederholungsprüfung ist nicht vorgesehen. Davon zu trennen ist die Pflicht zum Kompetenzerhalt: DIN 14675-2 verlangt, dass die Fachkenntnisse der Verantwortlichen Person aktuell gehalten und durch Fortbildungen nachgewiesen werden. In der Zertifizierungspraxis gilt ein Fortbildungsnachweis, der nicht älter als vier Jahre ist, als Maßstab; manche Anbieter sprechen verkürzt von einer Auffrischung „alle vier Jahre“. Auch bei einer Erstzertifizierung darf die Prüfung, sofern die Person zwischenzeitlich nicht regelmäßig in der Brandmeldetechnik tätig war, nicht älter als vier Jahre sein. Die verbreitete Annahme eines Fünf-Jahres-Turnus ist damit nicht zutreffend. Geeignet sind Auffrischungsschulungen zu DIN 14675 und DIN VDE 0833 mit dokumentiertem Inhalt und Umfang; Herstellerschulungen zum eingesetzten System kommen hinzu, ersetzen die Normenfortbildung aber nicht.

Das Zertifikat der Fachfirma selbst läuft in der Regel vier Jahre mit einem Überwachungsaudit nach zwei Jahren; Fachfirmen ohne Praxiserfahrung erhalten teilweise zunächst ein auf ein Jahr befristetes Zertifikat. In jedem dieser Audits wird die Verantwortliche Person mit Beschäftigungsnachweis, Prüfungsbescheinigung und aktuellen Fortbildungsnachweisen erneut betrachtet, häufig in einem Fachgespräch zu ausgewählten Projekten.

Ausscheiden der Verantwortlichen Person: Meldepflicht und Übergangsregelung

Verlässt die Verantwortliche Person das Unternehmen oder wechselt sie intern in eine Funktion ohne fachliche Aufsicht, ist die Fachfirma verpflichtet, diesen Wechsel der Zertifizierungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Das Zertifizierungsprogramm sieht das ausdrücklich für jede Änderung und jeden Wechsel der Verantwortlichen Person vor. Stillschweigendes Weiterarbeiten bis zum nächsten Überwachungsaudit wird in der Regel als schwerwiegende Abweichung gewertet. Wie lange die Fachfirma Zeit hat, eine geprüfte Nachfolge zu benennen, regelt jede Zertifizierungsstelle in ihren Zertifizierungsbedingungen; üblich ist eine befristete Übergangsfrist unter Auflagen, nach deren Ablauf das Zertifikat ausgesetzt oder eingeschränkt wird. Wer bereits eine geprüfte Stellvertretung im Haus hat, meldet lediglich den Wechsel. Ohne Stellvertretung sollte die Nachfolge sofort für Schulung und Prüfung angemeldet und der Zertifizierungsstelle ein Zeitplan vorgelegt werden.

 

Abgrenzung: Verantwortliche Person, Elektrofachkraft für GMA und eingewiesene Person

Rund um Brandmeldeanlagen kursieren mehrere Personenbegriffe, die im Alltag oft vermischt werden. Die Verantwortliche Person nach DIN 14675-2 ist eine Rolle der Fachfirma: Sie steht für die Kompetenz des Unternehmens und ist Voraussetzung für dessen Zertifizierung. Die Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen (auch Fachkraft für GMA) stammt aus DIN VDE 0833-1 und bezeichnet eine Person, die aufgrund elektrotechnischer Ausbildung, Erfahrung und Kenntnis der Gefahrenmeldetechnik die durchzuführenden Arbeiten und deren Gefahren eigenständig beurteilen kann. Sie führt Inbetriebsetzung, Instandhaltung und Änderungen an der Anlage aus. In einer Fachfirma sind Servicetechniker typischerweise Elektrofachkräfte für GMA, während die Verantwortliche Person die fachliche Aufsicht über sie ausübt. Die Verantwortliche Person wird in aller Regel selbst Elektrofachkraft sein, die Umkehrung gilt nicht: Nicht jede Elektrofachkraft für GMA ist Verantwortliche Person, denn dafür fehlt ihr die ARGE-Prüfung und die organisatorische Benennung.

Die eingewiesene Person ist dagegen eine Rolle des Betreibers. Nach DIN VDE 0833-1 und DIN 14675-1 muss der Betreiber Personen benennen, die nach Einweisung durch die Fachfirma die Anlage selbstständig bedienen, Meldungen richtig deuten, Abschaltungen und Störungen handhaben und das Betriebsbuch führen können; sie sollte jederzeit erreichbar sein. Die Einweisung erfolgt regelmäßig in Phase 9 durch die Fachfirma und ist zu dokumentieren. Die eingewiesene Person ersetzt keine Fachkraft und darf keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Norm ausführen. Für die Verantwortliche Person folgt daraus eine Schnittstellenaufgabe: Sie sorgt für eine vollständige, nachweisbare Einweisung des Betreibers, denn Lücken fallen später auf die Fachfirma zurück, etwa wenn ein Betreiber eine Abschaltung falsch handhabt.

 

Haftung der Verantwortlichen Person und typische Fehler in Audits

Die Haftung Verantwortliche Person ist kein Sonderrecht der DIN 14675, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Regeln. Zivilrechtlich haftet zunächst die Fachfirma als Vertragspartner für Mängel und Schäden; die Verantwortliche Person haftet gegenüber Dritten nur bei nachgewiesenem eigenem Verschulden, gegenüber dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, also gestaffelt nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Strafrechtlich rückt die Person dann in den Fokus, wenn ein Brand mit Personenschaden auf eine pflichtwidrige Planung, eine nicht funktionierende Brandfallsteuerung oder eine unterlassene Instandhaltung zurückgeführt wird; fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung sind dann die geprüften Tatbestände. Maßstab ist stets, ob die anerkannten Regeln der Technik, hier insbesondere DIN 14675-1 und DIN VDE 0833-1/-2, eingehalten und nachvollziehbar dokumentiert wurden. Wer eine Freigabe erteilt hat, muss belegen können, worauf sie beruhte.

Für die Geschäftsleitung besteht daneben das Risiko des Organisationsverschuldens: Wird eine Verantwortliche Person benannt, aber nicht mit Befugnissen, Zeit und Fortbildung ausgestattet, oder werden ihre Entscheidungen aus Kosten- oder Termingründen übergangen, haftet die Leitung für den Organisationsmangel. Umgekehrt schützt eine saubere Delegation beide Seiten: Schriftliche Benennung mit Befugnissen, dokumentierte Freigaben, ein gepflegtes Fortbildungsregister und ein funktionierendes Änderungsmanagement sind zugleich Auditnachweis und Entlastungsbeweis.
 

Typische Auditfeststellungen rund um die Verantwortliche Person

In Zertifizierungs- und Überwachungsaudits wiederholen sich bestimmte Abweichungen. Häufig fehlt ein aktueller Fortbildungsnachweis, weil die letzte Normenschulung länger als vier Jahre zurückliegt oder nur Herstellerschulungen vorgelegt werden. Ebenso häufig ist die Verantwortliche Person zwar geprüft, aber im Organigramm und in den Prozessbeschreibungen nicht als Freigabeinstanz erkennbar; Auditoren finden dann Planungen oder Inbetriebsetzungsprotokolle ohne ihre Beteiligung. Weitere Klassiker sind ein Zertifizierungsumfang, der über die geprüften Phasen der Person hinausgeht (Planung im Scope, aber nur eine Instandhaltungsprüfung), eine nicht gemeldete Nachfolge nach Ausscheiden, eine Person ohne tatsächliches Beschäftigungsverhältnis oder eine fehlende Stellvertretung bei mehreren Standorten. Auch fehlende Einweisungsnachweise beim Betreiber und lückenhafte Betriebsbucheinträge fallen auf die Verantwortliche Person zurück. Wer diese Punkte vor dem Audit systematisch prüft, vermeidet die meisten Feststellungen.

 

Die Verantwortliche Person DIN 14675 als Schlüsselrolle der Fachfirma

Die Verantwortliche Person DIN 14675 ist mehr als eine Formalie im Zertifizierungsantrag. Sie bündelt die fachliche Kompetenz der Fachfirma, trägt die Aufsicht über alle zertifizierten Phasen von der Planung bis zur Instandhaltung und ist für Zertifizierungsstelle, Auftraggeber und Behörden der Ansprechpartner, wenn es um die Normkonformität geht. Voraussetzung sind eine elektrotechnische Qualifikation, die bestandene Prüfung bei einer akkreditierten Stelle wie DEKRA oder TÜV, eine echte organisatorische Einbindung mit Weisungsbefugnis, aktuelle Fortbildungen im Vier-Jahres-Rhythmus und eine geregelte Stellvertretung. Wer Ausscheiden und Nachfolge frühzeitig plant und seine Entscheidungen konsequent dokumentiert, minimiert zugleich das Haftungsrisiko und das Risiko von Auditabweichungen.

UDS Beratung unterstützt Fachfirmen für Brandmelde- und Sprachalarmanlagen bei der Vorbereitung auf die DIN-14675-Zertifizierung. Die Zertifizierung selbst erfolgt durch eine entsprechend akkreditierte Zertifizierungsstelle. Die Schulung BMA: Verantwortliche Person für Brandmeldeanlagen (DIN 14675/TÜV) bereitet auf den Kompetenznachweis vor. Sie behandelt das Normenwissen, den Fragenkatalog und die Planungsaufgabe. Einzelheiten zu Teilnahmevoraussetzungen, Prüfungsablauf und Nachweisen finden Sie auf der Schulungsseite.

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Häufige Fragen FAQ

Wie haftet die Verantwortliche Person nach DIN 14675?

Zivilrechtlich haftet vorrangig die Fachfirma; die Verantwortliche Person haftet persönlich nur bei nachgewiesenem eigenem Verschulden, gegenüber dem Arbeitgeber gestaffelt nach dem Grad der Fahrlässigkeit. Strafrechtlich kommen bei Personenschäden fahrlässige Körperverletzung oder Tötung in Betracht, wenn Regeln der Technik missachtet wurden. Sorgfältige Dokumentation der eigenen Freigaben ist der wichtigste Schutz.

Worin unterscheidet sich die Verantwortliche Person von der eingewiesenen Person?

Die Verantwortliche Person gehört zur Fachfirma und trägt die fachliche Verantwortung für Planung, Errichtung und Instandhaltung. Die eingewiesene Person gehört zum Betreiber und wird von der Fachfirma darin eingewiesen, die Anlage zu bedienen, Meldungen zu deuten und das Betriebsbuch zu führen. Sie darf keine Instandhaltungsarbeiten ausführen und ersetzt keine Fachkraft.

Was passiert bei Ausscheiden der Verantwortlichen Person aus der Fachfirma?

Die Fachfirma muss den Wechsel der Zertifizierungsstelle unverzüglich melden. Die Stelle räumt in der Regel eine befristete Übergangsfrist ein, in der eine geprüfte Nachfolge benannt werden muss; andernfalls wird das Zertifikat ausgesetzt oder eingeschränkt. Mit einem bereits geprüften Stellvertreter lässt sich eine Unterbrechung der Zertifizierung vermeiden.

Wie viele Verantwortliche Personen braucht eine Fachfirma nach DIN 14675?

Mindestens eine geprüfte Verantwortliche Person je Anlagenart, also für BMA und gegebenenfalls gesondert für SAA; eine Person kann beide Prüfungen ablegen. Eine gesetzliche Staffelung nach Unternehmensgröße gibt es nicht, die Zertifizierungsstelle erwartet aber, dass die fachliche Aufsicht bei Abwesenheit und an allen Standorten wirksam bleibt. Ein geprüfter Stellvertreter ist deshalb dringend zu empfehlen.

Muss der Kompetenznachweis nach DIN 14675-2 alle fünf Jahre erneuert werden?

Nein. Die Prüfungsbescheinigung selbst ist zeitlich unbegrenzt gültig. DIN 14675-2 verlangt jedoch den Erhalt der Fachkompetenz durch Fortbildungen; in der Zertifizierungspraxis gilt ein Nachweis, der nicht älter als vier Jahre ist. Wer länger keine Normenfortbildung besucht hat, riskiert im Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudit eine Abweichung.

Wie läuft die TÜV-Prüfung zur Verantwortlichen Person ab?

Die Prüfung nimmt eine akkreditierte Zertifizierungsstelle wie TÜV oder DEKRA in Präsenz ab. Für BMA besteht sie aus einer Multiple-Choice-Prüfung auf Basis des ARGE-Fragenkatalogs mit einer Bestehensgrenze von 70 Prozent und, für die Phasen Planung und Projektierung, einer zusätzlichen Planungsaufgabe. Für SAA entfällt die Planungsaufgabe. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen wiederholt werden.

Welche Voraussetzungen muss eine Verantwortliche Person für Brandmeldeanlagen erfüllen?

Gefordert ist eine elektrotechnische Qualifikation: Meister, Techniker, Diplom, Bachelor oder Master erfüllen die Voraussetzung direkt, Gesellen und Facharbeiter benötigen zusätzlich mehrjährige nachgewiesene Berufserfahrung in der Brandmeldetechnik. Für die Phasen Planung und Projektierung verlangen die Zertifizierungsstellen in der Regel einen Abschluss ab Meister- oder Technikerniveau, weil hier eine Planungsaufgabe geprüft wird.

Was ist eine Verantwortliche Person nach DIN 14675?

Die Verantwortliche Person ist die nach DIN 14675-2 geprüfte Fachkraft, die eine Fachfirma für Brandmelde- oder Sprachalarmanlagen fachlich vertritt und bezüglich der technischen Ausführung entscheidungsbefugt ist. Sie übt die fachliche Aufsicht über die zertifizierten Phasen aus und ist Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen als Fachfirma nach DIN 14675 zertifiziert werden kann. Früher wurde sie als hauptverantwortliche Fachkraft bezeichnet.