Sicherheitsbeleuchtung prüfen: Fristen, Prüfbuch, Zuständigkeit

30.09.2026

Rettungszeichenleuchte der Sicherheitsbeleuchtung in einer Bahnhofshalle

Eine Sicherheitsbeleuchtung, die im Ernstfall nicht anspringt, fällt im Normalbetrieb niemandem auf – genau deshalb schreiben DIN EN 50172 (VDE 0108-100) und die Vornorm DIN VDE V 0108-100-1 feste Prüfintervalle und ein lückenlos geführtes Prüfbuch vor. Wer die Fristen versäumt oder die Dokumentation vernachlässigt, trägt im Schadensfall die Beweislast und riskiert Beanstandungen durch Prüfsachverständige, Bauaufsicht und Versicherer. 

Dieser Ratgeber erklärt, warum und auf welcher Grundlage Sicherheitsbeleuchtungsanlagen geprüft werden müssen, welche Prüffristen von der täglichen Sichtkontrolle bis zur Messung der Beleuchtungsstärke gelten, wie Funktionstest und Betriebsdauertest praktisch ablaufen, welche Inhalte in das Prüfbuch gehören und wie lange es aufzubewahren ist, was automatische Prüfsysteme nach DIN EN 62034 leisten, wer prüfen darf – vom Betreiber über die Elektrofachkraft bis zum Prüfsachverständigen nach Landes-Prüfverordnung – und welche Mängel bei Prüfungen am häufigsten auffallen.

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Inhaltsverzeichnis

 

Sicherheitsbeleuchtung prüfen: Warum die Pflicht besteht und welche Regelwerke gelten

Die Sicherheitsbeleuchtung ist der Teil der Notbeleuchtung, der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung Rettungswege beleuchtet, Rettungszeichen erkennbar hält, Panik in großen Räumen verhindert und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sicher verlassbar macht. Sie besteht aus Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten, einer Stromquelle für Sicherheitszwecke – Einzelbatterie, Gruppen- oder Zentralbatteriesystem (LPS/CPS) oder Netzersatzaggregat – sowie Umschalt-, Überwachungs- und Meldeeinrichtungen. Ob Batterien, Umschaltung und Leuchten im Störfall tatsächlich funktionieren, zeigt sich nur, wenn man den Störfall gezielt simuliert – das ist der Zweck der wiederkehrenden Prüfung.

Die Prüfpflicht ergibt sich aus mehreren Ebenen. Baurechtlich wird die Sicherheitsbeleuchtung in Sonderbauten wie Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Schulen, Hochhäusern und großen Garagen gefordert und über die Prüfverordnungen der Länder von Prüfsachverständigen wiederkehrend geprüft. Arbeitsschutzrechtlich verpflichtet § 4 Abs. 3 ArbStättV den Arbeitgeber, Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu prüfen; die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ konkretisiert, wann eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, und verweist für Prüfumfang und -abstände auf Herstellerangaben und die anerkannten Regeln der Technik. Hinzu kommen die Prüfpflichten für elektrische Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung.

Die anerkannten Regeln der Technik sind für Deutschland die DIN EN 50172 (VDE 0108-100), die im Oktober 2024 in überarbeiteter Fassung erschienen ist und die Ausgabe 2005-01 sowie die Vornorm DIN VDE V 0108-100-1:2018-12 ablöst, mit einer Übergangsfrist bis Mai 2027. Für die lichttechnischen Anforderungen gilt DIN EN 1838, für automatische Prüfsysteme DIN EN 62034 (VDE 0711-400), für zentrale Stromversorgungssysteme DIN EN 50171. Da die Vornorm 0108-100-1 in der Praxis von Prüfsachverständigen und Fachfirmen weiterhin herangezogen wird und in einigen Punkten strenger ist, orientiert sich dieser Ratgeber an beiden Regelwerken und benennt die Unterschiede.

 

Sicherheitsbeleuchtung Prüffristen: Von der täglichen Sichtkontrolle bis zur Messung alle drei Jahre

DIN VDE V 0108-100-1 und DIN EN 50172 gliedern die wiederkehrenden Prüfungen nach Intervallen. Die Systematik ist in beiden Regelwerken gleich, unterscheidet sich aber bei der wöchentlichen Prüfung: Die Vornorm fordert sie ausdrücklich, die Neufassung der DIN EN 50172:2024-10 führt sie nach übereinstimmender Darstellung von Herstellern und Fachverbänden nicht mehr als eigene Pflichtprüfung, sondern setzt auf monatliche, jährliche und mehrjährige Prüfzyklen. Solange die Übergangsfrist läuft und die Vornorm bauaufsichtlich weiter herangezogen wird, empfiehlt es sich, die strengere Anforderung beizubehalten. Die folgende Übersicht fasst die Intervalle zusammen.

IntervallPrüfumfangGilt fürWer prüft üblicherweiseGrundlage
TäglichSichtkontrolle der Betriebs- und Störmeldeanzeigen (Meldetableau, Visualisierung) auf BetriebsbereitschaftZentral- und Gruppenbatteriesysteme (CPS/LPS)Eingewiesene Person des BetreibersDIN EN 50172 / DIN VDE V 0108-100-1
WöchentlichFunktionsprüfung: Zuschalten der Stromquelle für Sicherheitszwecke, Kontrolle aller Leuchten einschließlich RettungszeichenAlle Anlagen (nach Vornorm); in DIN EN 50172:2024-10 nicht mehr als eigene FristEingewiesene Person, Elektrofachkraft oder automatisches PrüfsystemDIN VDE V 0108-100-1 Abschnitt 6.4.3; DIN EN 62034
MonatlichSimulierter Netzausfall, Umschalten jeder Leuchte in den Notbetrieb, Sichtkontrolle jeder Leuchte, Prüfung der Rückschaltung; bei Zentralbatterien Überwachungseinrichtung, bei Aggregaten ProbelaufAlle AnlagenElektrofachkraft, sachkundige Person oder automatisches PrüfsystemDIN EN 50172 / DIN VDE V 0108-100-1 Abschnitt 6.4.4
JährlichBetriebsdauertest jeder Leuchte über die volle Bemessungsbetriebsdauer, Prüfung von Ladeeinrichtung, Batterien und Meldeeinrichtungen, MängelbeseitigungAlle AnlagenElektrofachkraft mit Erfahrung in Sicherheitsbeleuchtung (Fachfirma)DIN EN 50172 / DIN VDE V 0108-100-1 Abschnitt 6.4.5
Spätestens alle 3 JahreMessung der Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1838Alle AnlagenFachfirma oder Sachverständiger mit kalibriertem MessgerätDIN VDE V 0108-100-1 Abschnitt 6.4.5; DIN EN 1838
Alle 3 Jahre (Baurecht)Wiederkehrende Prüfung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit; außerdem vor erster Nutzung und nach wesentlicher ÄnderungSonderbauten im Anwendungsbereich der Landes-PrüfverordnungPrüfsachverständiger (staatlich anerkannt)MPrüfVO § 2; z. B. PrüfVO NRW, SPrüfV Bayern, TPrüfVO Hessen


Zwei Punkte werden in der Praxis häufig verwechselt. Erstens: Die dreijährliche Messung der Beleuchtungsstärke nach Vornorm und die dreijährliche Sachverständigenprüfung nach Prüfverordnung sind zwei verschiedene Pflichten, auch wenn sie sich terminlich sinnvoll koppeln lassen. Zweitens: Die Prüfverordnungen gelten nur für die dort genannten Sonderbauten; in einem normalen Bürogebäude oder einer kleinen Werkstatt greift die Sachverständigenpflicht nicht, die normativen Prüfintervalle und die arbeitsschutzrechtliche Prüfpflicht des Arbeitgebers aber sehr wohl.

 

DIN EN 50172 Funktionstest und Betriebsdauertest: So laufen die Prüfungen ab

Der Funktionstest beantwortet die Frage, ob die Anlage bei Netzausfall überhaupt umschaltet. Dazu wird die allgemeine Stromversorgung der Sicherheitsbeleuchtung – bei Einzelbatterieleuchten der zugehörige Stromkreis, bei Zentralbatterieanlagen die Netzeinspeisung bzw. die überwachten Unterverteilungen – für kurze Zeit unterbrochen oder über die Prüftaste bzw. das Prüfprogramm ein Ausfall simuliert. Jede Sicherheits- und Rettungszeichenleuchte muss dabei in den Notbetrieb wechseln und leuchten. Bei der monatlichen Prüfung wird zusätzlich jede Leuchte in Augenschein genommen: Ist sie vorhanden, unbeschädigt, sauber, richtig ausgerichtet und nicht durch Einbauten, Regale oder Dekoration verdeckt? Nach dem Test ist die Rückschaltung auf Netzbetrieb zu prüfen; bei Zentralbatteriesystemen muss die Ladeeinrichtung anschließend wieder korrekt arbeiten. Die Prüfdauer bleibt kurz, damit die Batterien nicht nennenswert entladen werden.

Der Betriebsdauertest (auch Dauertest oder Kapazitätstest) geht einen Schritt weiter: Einmal jährlich muss jede Leuchte über die gesamte Bemessungsbetriebsdauer im Notbetrieb laufen. Diese Betriebsdauer ist projektabhängig und ergibt sich aus Baurecht und Nutzung – für Arbeitsstätten in der Regel eine Stunde, für Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten sowie Krankenhäuser drei Stunden, für Hochhäuser teilweise acht Stunden. Am Ende der Prüfdauer müssen alle Leuchten noch leuchten und die Batteriespannung darf die Entladeschlussspannung nicht unterschritten haben. Erreichen Batterien die geforderte Dauer nicht mehr, sind sie auszutauschen. Da die Batterien anschließend Zeit zum Wiederaufladen benötigen, sollte der Betriebsdauertest in Zeiten geringer Gefährdung, etwa außerhalb der Nutzungszeit, stattfinden.

Zum jährlichen Prüfumfang gehören außerdem die Kontrolle der Ladeeinrichtung, die Prüfung der Meldelampen und Störmeldeeinrichtungen sowie bei Zentralbatterieanlagen die Batteriewartung nach Herstellerangaben und DIN EN 50171: Ladeschlussspannung, Blockspannungen unter Last, Anschlüsse, Raumtemperatur und Isolationsüberwachung. Spätestens alle drei Jahre kommt die Messung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 hinzu, denn Alterung von LED-Modulen, Verschmutzung und veränderte Raumnutzung können dazu führen, dass die geforderten Werte – ein Lux auf der Mittellinie des Rettungswegs, 0,5 Lux bei Antipanikbeleuchtung, höhere Werte an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung – nicht mehr erreicht werden, obwohl alle Leuchten formal funktionieren.

 

Prüfbuch Sicherheitsbeleuchtung: Pflichtinhalte, Form und Aufbewahrung

Das Prüfbuch ist das zentrale Nachweisdokument der Sicherheitsbeleuchtung. DIN EN 50172 und DIN VDE V 0108-100-1 verlangen im Abschnitt 6.2, dass es von einer durch den Eigentümer oder Betreiber benannten verantwortlichen Person bei der baulichen Anlage geführt wird und für Prüfungen durch befugte Personen jederzeit einsehbar ist. Die Neufassung 2024-10 verschärft die Anforderungen an Erstprüfung, Übergabedokumentation und Prüfbuchinhalte ausdrücklich. Ein normgerechtes Prüfbuch enthält mindestens:

  • Anlagenstammdaten: Objekt, Anlagentyp und Hersteller, Stromquelle für Sicherheitszwecke, Bemessungsbetriebsdauer, Anzahl und Art der Leuchten, Standort der Zentrale.
  • Datum der Inbetriebnahme mit Übergabe- und Erstprüfprotokoll, Messprotokoll der Beleuchtungsstärke und Bestandsplänen; bei jeder Änderung der Anlage ein datierter Änderungsvermerk.
  • Datum und Kurzbeschreibung jeder wiederkehrenden Prüfung – wöchentlich, monatlich, jährlich, Beleuchtungsstärkemessung – mit Ergebnis und Unterschrift bzw. Kurzzeichen des Prüfenden; tägliche Sichtkontrollen müssen nur bei Auffälligkeiten eingetragen werden.
  • Störungen und Fehler mit Datum, betroffenem Anlagenteil, Ursache und der durchgeführten Abhilfemaßnahme samt Datum der Beseitigung.
  • Berichte externer Prüfungen: Prüfberichte des Prüfsachverständigen, Mängellisten und Nachweise der Mängelbeseitigung.
  • Bei automatischen Prüfsystemen: Beschreibung des Systems, Prüfprogramm und die ausgedruckten oder elektronisch gesicherten Prüfprotokolle.


Die Form ist frei: Papierformulare, wie sie Hersteller wie Gessler, Inotec oder CEAG als Vorlagen anbieten, sind ebenso zulässig wie elektronische Prüfbücher, die aus dem Prüfsystem der Anlage heraus geführt werden. Entscheidend sind Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit vor Ort. Die Aufzeichnungen müssen eine rückwirkende Kontrolle über mindestens vier Jahre ermöglichen; Berichte der Prüfsachverständigen sind nach den Prüfverordnungen der Länder in der Regel mindestens fünf Jahre aufzubewahren. In der Praxis empfiehlt sich, das Prüfbuch über die gesamte Lebensdauer der Anlage zu führen, denn bei der wiederkehrenden Sachverständigenprüfung wird nach den Vorprüfungen gefragt – und ein fehlender Erstprüfbericht kann dazu führen, dass der Sachverständige die Prüfung nicht als Wiederholungsprüfung anerkennt.

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Automatische Prüfsysteme nach DIN EN 62034: Was sie übernehmen – und was nicht

Wöchentliche und monatliche Funktionstests an Hunderten von Leuchten von Hand durchzuführen und einzeln zu dokumentieren, ist in größeren Gebäuden kaum leistbar. Deshalb lassen beide Regelwerke automatische Prüfsysteme zu, die den Anforderungen der DIN EN 62034 (VDE 0711-400) entsprechen. Solche Systeme lösen Funktions- und Betriebsdauertests nach einem hinterlegten Zeitplan aus, überwachen jede Leuchte einzeln, erfassen Ausfälle von Leuchtmittel, Batterie oder Übertragungsweg und protokollieren die Ergebnisse. Bei Zentralbatteriesystemen ist die Prüfeinrichtung nach DIN EN 50171 Bestandteil der Anlage; für Einzelbatterieleuchten gibt es Selbsttestleuchten und zentral überwachte Systeme über Bus oder Funk.

Ein automatisches Prüfsystem ersetzt die manuelle Auslösung und einen großen Teil der Schreibarbeit, nicht aber die Verantwortung des Betreibers. Drei Dinge bleiben manuell zu erledigen: Die Prüfergebnisse müssen regelmäßig gesichtet und ausgewertet werden – ein Fehlerprotokoll, das niemand liest, erfüllt den Zweck der Prüfung nicht. Die visuelle Kontrolle jeder Leuchte auf Beschädigung, Verschmutzung, Verdeckung und korrekte Zuordnung der Rettungszeichen kann kein System übernehmen. Und die Beleuchtungsstärkemessung nach DIN EN 1838 sowie die Sachverständigenprüfung bleiben ohnehin externe Aufgaben. Die automatisch erzeugten Protokolle müssen zudem Teil des Prüfbuchs werden – als regelmäßiger Ausdruck oder revisionssicher gespeicherte Datei.

Bei Selbsttestleuchten ohne zentrale Anzeige gilt eine Besonderheit: Der Test läuft zwar automatisch, das Ergebnis wird aber nur an der Leuchte selbst signalisiert. Damit ist die regelmäßige Begehung, bei der die Status-LEDs aller Leuchten abgelesen und dokumentiert werden, weiterhin erforderlich. Die Neufassung der DIN EN 50172 hat die zentrale Überwachung von Einzelbatterieleuchten von einer Forderung zu einer Empfehlung herabgestuft; aus Betreibersicht bleibt sie dennoch der wirtschaftlichere Weg, weil sie manuelle Prüfgänge einspart und Ausfälle sofort sichtbar macht.

 

Wer darf Sicherheitsbeleuchtung prüfen? Betreiber, Elektrofachkraft, Sachkundiger und Prüfsachverständiger

Die Frage nach der Zuständigkeit lässt sich nur beantworten, wenn man die Prüfebenen auseinanderhält. Die Gesamtverantwortung liegt beim Betreiber – nach DIN EN 50172 bei der für das Gebäude rechtlich verantwortlichen Person, nach ArbStättV beim Arbeitgeber. Er muss die Prüfungen veranlassen, eine verantwortliche Person für das Prüfbuch benennen, festgestellte Mängel beseitigen lassen und bei Sonderbauten den Prüfsachverständigen beauftragen und bezahlen. Diese Verantwortung kann vertraglich auf Mieter oder Nutzer übertragen und organisatorisch delegiert werden; sie erlischt dadurch nicht.

Die tägliche Sichtkontrolle der Anzeigen und das Ablesen von Störmeldungen kann eine eingewiesene Person des Betreibers übernehmen, etwa der Hausmeister oder der Empfang, der das Meldetableau im Blick hat. Funktions- und Betriebsdauertests greifen dagegen in die elektrische Anlage ein. Sie sind Aufgabe einer Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 bzw. DIN VDE 0105-100 oder einer befähigten Person im Sinne der TRBS 1203, die zusätzlich die Anlage kennt. DIN EN 50172:2024-10 formuliert das erstmals ausdrücklich: Wer Instandhaltung und Prüfung durchführt, benötigt eine elektrotechnische Ausbildung, praktische Erfahrung mit Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und regelmäßige Weiterbildung. Genau hier setzt der Begriff der Sachkunde an: Eine Elektrofachkraft ist nicht automatisch mit Bemessungsbetriebsdauern, Umschaltzeiten, Beleuchtungsstärken und Prüfbuchpflichten vertraut; der Sachkundenachweis belegt gegenüber Auftraggebern, Versicherern und Sachverständigen, dass diese anlagenspezifische Qualifikation vorhanden ist.

Die bauordnungsrechtliche Prüfung ist eine eigene Ebene. Nach der Muster-Prüfverordnung und den Landesverordnungen – etwa PrüfVO NRW, SPrüfV Bayern oder TPrüfVO Hessen – müssen Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen in Sonderbauten vor der ersten Nutzung, unverzüglich nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, in der Regel spätestens alle drei Jahre, durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige geprüft werden. Der Prüfsachverständige bewertet Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Anlage im Zusammenspiel mit dem Brandschutzkonzept, prüft die Dokumentation und stellt einen Prüfbericht mit Mängelliste aus, der der Bauaufsicht auf Verlangen vorzulegen ist. Er ersetzt nicht die Fachfirma und deren jährliche Prüfung, sondern setzt sie voraus: Fehlen Prüfbuch, Wartungsnachweise oder Erstprüfbericht, ist das selbst ein Mangel. Da die Landesverordnungen in Anwendungsbereich und Fristen abweichen, sollte der Betreiber die für seinen Standort geltende Fassung kennen.

 

Sicherheitsbeleuchtung Wartung Pflicht: Typische Mängel bei Prüfung und Sachverständigenabnahme

Die Mängelbilder, die Fachfirmen und Prüfsachverständige bei Sicherheitsbeleuchtungen immer wieder feststellen, wiederholen sich über alle Gebäudearten hinweg. An erster Stelle stehen Batterien am Ende ihrer Lebensdauer: Die Leuchte schaltet beim kurzen Funktionstest noch um, erreicht aber die Bemessungsbetriebsdauer nicht mehr. Ohne jährlichen Betriebsdauertest bleibt das unentdeckt. Ebenfalls häufig sind verdeckte oder falsch zugeordnete Rettungszeichenleuchten – Regale, Umbauten, Werbebanner oder eine geänderte Raumnutzung, bei der der ausgeschilderte Rettungsweg nicht mehr dem tatsächlichen entspricht – sowie ausgefallene Leuchtmittel, die bei zentral überwachten Anlagen im Fehlerspeicher stehen, aber nicht abgearbeitet wurden.

Auf der Anlagenseite beanstanden Sachverständige regelmäßig fehlende oder unvollständige Überwachung der allgemeinen Beleuchtungsstromkreise in Rettungswegen, die bei Zentralbatterieanlagen dafür sorgt, dass die Sicherheitsbeleuchtung schon beim Ausfall eines Teilstromkreises zuschaltet; außerdem nicht normgerechte Batterieräume, fehlende Kennzeichnung von Stromkreisen und Leuchten sowie Erweiterungen, die nie in die Bestandspläne übernommen wurden. Nach Umbauten oder Leuchtentausch zeigt die Messung zudem oft, dass die Werte der DIN EN 1838 nicht mehr erreicht werden.

Die dritte Mängelgruppe betrifft die Dokumentation: kein Prüfbuch, ein Prüfbuch ohne Einträge seit Jahren, fehlende Unterschriften, keine Störungs- und Abhilfevermerke, kein Erstprüf- oder Übergabeprotokoll, automatische Prüfprotokolle, die nie ausgedruckt oder gesichert wurden. Diese Mängel wiegen schwer, weil sie den Nachweis der Betreiberpflicht insgesamt entwerten. Abhilfe schaffen ein fester Prüfkalender mit benannten Verantwortlichen, ein Wartungsvertrag mit einer Fachfirma, die den Jahrestest und die Beleuchtungsstärkemessung terminiert, sowie die Regel, jede Baumaßnahme im Gebäude auch auf ihre Auswirkungen auf Rettungswege und Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen und das Ergebnis im Prüfbuch festzuhalten.

 

Sicherheitsbeleuchtung prüfen heißt Fristen einhalten, dokumentieren und Zuständigkeiten klären

Wer eine Sicherheitsbeleuchtung prüfen lässt, hat es mit einem klaren Pflichtenraster zu tun: tägliche Sichtkontrolle der Anzeigen bei Zentralbatteriesystemen, wöchentlicher bzw. monatlicher Funktionstest, jährlicher Betriebsdauertest über die volle Bemessungsbetriebsdauer, spätestens alle drei Jahre die Messung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 und in Sonderbauten die wiederkehrende Prüfung durch Prüfsachverständige nach Landesrecht. Alle Prüfungen laufen im Prüfbuch zusammen, das der Betreiber führen lässt und das bei jeder Sachverständigenprüfung die erste Frage beantwortet: Ist die Anlage nachweislich betriebsbereit? Mit der Neufassung der DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 steigen die Anforderungen an Dokumentation und an die Qualifikation derjenigen, die prüfen und instand halten – ein guter Anlass, Prüfkalender, Prüfbuch und Zuständigkeiten im eigenen Objekt zu überprüfen.

Elektrofachkräfte, Errichter, Betreiber und Facility Manager, die Sicherheitsbeleuchtungsanlagen planen, prüfen oder verantworten, benötigen dafür anlagenspezifisches Wissen, das über die allgemeine Elektrofachkunde hinausgeht. In der Schulung Sachkunde für Sicherheitsbeleuchtung & Notbeleuchtung erwerben Sie an einem Online-Tag die Sachkunde zu DIN VDE 0108-100, DIN EN 1838 und DIN 14036 – von der Planung über Prüfung und Betrieb bis zur Fluchtweglenkung – und weisen sie mit Prüfung und UDS-Zertifikat gegenüber Auftraggebern, Versicherern und Sachverständigen nach.

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Häufige Fragen FAQ

Wie lange muss das Prüfbuch der Sicherheitsbeleuchtung aufbewahrt werden?

Die Aufzeichnungen im Prüfbuch müssen eine rückwirkende Kontrolle über mindestens vier Jahre ermöglichen; Prüfberichte der Prüfsachverständigen sind nach den Prüfverordnungen der Länder in der Regel mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sinnvoll ist eine Aufbewahrung über die gesamte Lebensdauer der Anlage, weil bei wiederkehrenden Sachverständigenprüfungen der Erstprüfbericht und die Vorprüfungen vorgelegt werden müssen.

Was ändert sich mit der neuen DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 bei der Prüfung?

Die Neufassung ersetzt die Ausgabe 2005 und die Vornorm DIN VDE V 0108-100-1:2018-12, mit einer Übergangsfrist bis Mai 2027. Sie verschärft die Anforderungen an Erstprüfung, Übergabedokumentation und Prüfbuch, stellt erstmals ausdrückliche Qualifikationsanforderungen an das Prüf- und Instandhaltungspersonal und ordnet die Prüfzyklen neu, wobei die wöchentliche Prüfung nicht mehr als eigene Frist erscheint. Da Prüfsachverständige und Fachfirmen die Vornorm vorerst weiter heranziehen, sollten Betreiber die jeweils strengere Anforderung einhalten.

Wann ist eine Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung durch einen Sachverständigen Pflicht?

Die Prüfverordnungen der Länder verlangen für Sonderbauten wie Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Schulen, Hochhäuser und große Garagen eine Prüfung der Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen durch staatlich anerkannte Prüfsachverständige – vor der ersten Nutzung, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, in der Regel spätestens alle drei Jahre. Anwendungsbereich und Fristen unterscheiden sich je nach Bundesland; maßgeblich ist die Verordnung am Standort und gegebenenfalls die Baugenehmigung.

Ersetzt ein automatisches Prüfsystem die manuelle Prüfung der Notbeleuchtung?

Ein automatisches Prüfsystem nach DIN EN 62034 kann die wöchentlichen, monatlichen und jährlichen Funktions- und Betriebsdauertests selbsttätig auslösen und protokollieren. Nicht ersetzt werden die Auswertung der Ergebnisse und die Mängelbeseitigung durch den Betreiber, die Sichtkontrolle der Leuchten auf Beschädigung und Verdeckung, die Messung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 und die Sachverständigenprüfung nach Landes-Prüfverordnung. Die automatisch erzeugten Protokolle müssen zudem als Ausdruck oder gesicherte Datei in das Prüfbuch übernommen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Funktionstest und Betriebsdauertest?

Der Funktionstest prüft kurz, ob jede Leuchte bei Netzausfall in den Notbetrieb umschaltet und leuchtet; er dauert nur wenige Sekunden bis Minuten und findet wöchentlich bzw. monatlich statt. Der Betriebsdauertest lässt die Anlage einmal jährlich über die volle Bemessungsbetriebsdauer – je nach Gebäude eine, drei oder acht Stunden – im Batteriebetrieb laufen und weist so die Kapazität der Batterien nach. Nur der Betriebsdauertest deckt gealterte Batterien auf, die beim Kurztest noch unauffällig sind.

Was muss im Prüfbuch der Sicherheitsbeleuchtung stehen?

Das Prüfbuch enthält die Anlagenstammdaten, das Datum der Inbetriebnahme mit Erstprüf- und Übergabeprotokoll, datierte Vermerke zu allen Änderungen, Datum und Kurzbeschreibung jeder wiederkehrenden Prüfung mit Ergebnis und Unterschrift, alle Störungen mit Ursache und Abhilfemaßnahme sowie die Berichte externer Prüfungen. Bei automatischen Prüfsystemen gehören die Systembeschreibung und die gesicherten Prüfprotokolle dazu. Es wird von einer benannten verantwortlichen Person am Gebäude geführt und muss eine rückwirkende Kontrolle über mindestens vier Jahre ermöglichen.

Wer darf eine Sicherheitsbeleuchtung prüfen?

Die tägliche Sichtkontrolle der Anzeigen kann eine eingewiesene Person des Betreibers übernehmen. Funktions- und Betriebsdauertests sowie Wartung und Instandsetzung sind Aufgabe einer Elektrofachkraft mit Erfahrung in Sicherheitsbeleuchtungsanlagen; DIN EN 50172:2024-10 verlangt dafür ausdrücklich elektrotechnische Ausbildung, Praxiserfahrung und regelmäßige Weiterbildung, wie sie ein Sachkundenachweis belegt. Die bauordnungsrechtliche Prüfung in Sonderbauten führen ausschließlich staatlich anerkannte Prüfsachverständige durch.

Wie oft muss eine Sicherheitsbeleuchtung geprüft werden?

Nach DIN VDE V 0108-100-1 und DIN EN 50172 gelten gestaffelte Prüffristen: täglich eine Sichtkontrolle der Anzeigen bei Zentralbatteriesystemen, wöchentlich ein kurzer Funktionstest, monatlich ein simulierter Netzausfall mit Kontrolle jeder Leuchte und jährlich ein Betriebsdauertest über die volle Bemessungsbetriebsdauer. Spätestens alle drei Jahre ist die Beleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 zu messen. Die Neufassung der DIN EN 50172:2024-10 führt die wöchentliche Prüfung nicht mehr als eigene Frist; bis zum Ende der Übergangsfrist empfiehlt sich, die strengere Vorgabe beizubehalten.