Leitungsanlagen in Rettungswegen: Was die MLAR fordert

29.09.2026

Brandschutztechnisch verlegte Leitungsanlage mit Funktionserhalt an einer Wand im Rettungsweg

Offen verlegte Kabelbündel im Treppenraum, PVC-Kanäle im notwendigen Flur, Verteiler ohne Abtrennung: Bei Brandverhütungsschauen und Abnahmen zählen Leitungsanlagen in Rettungswegen zu den häufigsten Mängeln. Abschnitt 3 der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Leitungen dort überhaupt zulässig sind und wie sie zu verlegen sind. 

Dieser Ratgeber erklärt, was die MLAR unter Leitungsanlagen in Rettungswegen versteht, welcher Ausgabestand der Richtlinie gilt und wie er in den Ländern eingeführt ist, welche Verlegearten in notwendigen Fluren und Treppenräumen zulässig sind, welche Ausnahmen für nichtbrennbare, eigenversorgende und sicherheitstechnische Leitungen bestehen, welche Feuerwiderstandsanforderungen Unterdecken, Installationsschächte und Brandschutzkanäle erfüllen müssen, wie Abschottungen und Bestandsanlagen zu behandeln sind und welche Planungsfehler und Nachweise bei der Abnahme entscheidend sind.

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Inhaltsverzeichnis

 

Leitungsanlagen in Rettungswegen: Was regelt die MLAR in Abschnitt 3?

Notwendige Treppenräume, notwendige Flure und die Räume zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie sind die baulichen Rettungswege eines Gebäudes. Sie müssen im Brandfall so lange nutzbar bleiben, dass Personen sich selbst retten können und die Feuerwehr wirksam eingreifen kann. Genau hier setzt § 40 Abs. 2 der Musterbauordnung (MBO) an: Leitungsanlagen sind in diesen Bereichen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Was „ausreichend lang“ konkret bedeutet, füllt die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) in ihrem Abschnitt 3 aus. Wer die Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 einhält, erfüllt nach der Richtlinie die bauordnungsrechtliche Voraussetzung, ohne einen gesonderten Nachweis führen zu müssen.

Unter Leitungsanlagen in Rettungswegen versteht die MLAR weit mehr als das einzelne Kabel. Erfasst sind elektrische Leitungen und Rohrleitungen einschließlich Armaturen, Messeinrichtungen, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräten, Verteilern, Dämmstoffen, Befestigungen und Beschichtungen; Lichtwellenleiter-Kabel gelten ausdrücklich als elektrische Leitungen. Auch der Etagenverteiler im Flur, das Netzteil einer Türsteuerung oder die Kabeltrasse über der Unterdecke sind damit Bestandteil der Leitungsanlage und müssen den Regeln des Abschnitts 3 genügen.

Das Schutzziel dahinter ist die Begrenzung der Brandlast und der Brandausbreitung im Rettungsweg. Kabelmäntel aus PVC oder Polyethylen brennen, tropfen und entwickeln dichten, toxischen Rauch; ein offen verlegtes Kabelbündel kann einen notwendigen Flur innerhalb weniger Minuten unpassierbar machen. Die MLAR verlangt deshalb, dass brennbare Leitungen entweder gar nicht erst in den Rettungsweg gelangen oder dort so eingehaust werden, dass ein Brand für die Dauer der Evakuierung vom Rettungsweg getrennt bleibt.

 

MLAR 2015/2016 Stand: Welche Fassung gilt und wie wird sie in den Ländern eingeführt?

In der Praxis kursieren unterschiedliche Bezeichnungen: „MLAR 2015“, „MLAR 2016“, „MLAR 2020“. Gemeint ist immer dieselbe Richtlinie. Die geltende Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie trägt das Fassungsdatum 10.02.2015. Der häufig zitierte Redaktionsstand 05.04.2016 enthält lediglich redaktionelle Korrekturen. Mit Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 wurde die Richtlinie inhaltlich angepasst und am 30.04.2021 in den Amtlichen Mitteilungen des DIBt (Ausgabe 2021/3) veröffentlicht. Diese Fassung liegt der aktuellen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB, derzeit Ausgabe 2025/1) zugrunde, über die die MLAR als Technische Baubestimmung eingeführt wird.

Neu ist: Am 24.04.2026 hat die Fachkommission Bauaufsicht einen Änderungsentwurf der MLAR beschlossen, der derzeit das EU-Notifizierungsverfahren durchläuft (Stellungnahmefrist bis 18.08.2026). Der auf is-argebau.de veröffentlichte Text weist bereits diesen Stand aus. Für Abschnitt 3 relevant sind drei Ergänzungen: PV-Leitungen dürfen mit nichtbrennbarer Umhüllung oberhalb der Bedachung über Brandwände geführt werden; Lichtwellenleiter- und Koaxialkabel dürfen in nichtbrennbaren Installationskanälen und an Übergängen auf höchstens 0,25 m offen verlegt werden, ein einzelnes Kabel dieser Art auch vollständig offen; für Glasfaser- und Koaxial-Etagenverteiler genügt gegenüber Treppenräumen eine nichtbrennbare Abtrennung mit geschlossenen Oberflächen. Bis zur Übernahme in MVV TB und Landesrecht bleibt der Stand 2020 maßgeblich; bei laufenden Projekten sollten Sie den Entwurf aber bereits mitdenken.

Verbindlich wird die Richtlinie erst durch die Bekanntmachung des jeweiligen Bundeslandes. Bayern führt den Mustertext über die Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) als Leitungsanlagen-Richtlinie ein und veröffentlicht ihn inhaltsgleich. Nordrhein-Westfalen hatte lange eine eigene LAR NRW aus dem Jahr 2000; seit der VV TB NRW (erstmals Januar 2019) verweist das Land unter der Position „Leitungsanlagen“ auf die MLAR. Wer bundesweit plant, prüft daher den in der VV TB des Landes genannten Ausgabestand und etwaige landesspezifische Anpassungen; MLAR Rettungswege meint fachlich immer Abschnitt 3 dieser eingeführten Fassung.

 

Kabel in notwendigen Fluren und Treppenräumen: Zulässige Verlegearten nach MLAR 3.2

Abschnitt 3.2.1 der MLAR baut auf einem einfachen Grundsatz auf: Elektrische Leitungen dürfen im Rettungsweg nicht offen verlegt werden, es sei denn, eine der abschließend aufgezählten Ausnahmen greift. Als Regelverlegung nennt die Richtlinie acht Varianten, die dem Kabel eine brandschutztechnisch wirksame Hülle geben:

  • einzeln oder nebeneinander voll eingeputzt,
  • in Schlitzen massiver Bauteile, verschlossen mit mindestens 15 mm mineralischem Putz auf nichtbrennbarem Putzträger oder mit mindestens 15 mm dicken Platten aus mineralischen Baustoffen,
  • innerhalb mindestens feuerhemmender Leichtbauwände, jedoch nur für Leitungen, die ausschließlich die in und an der Wand befindlichen Betriebsmittel versorgen,
  • in Installationsschächten und -kanälen nach Abschnitt 3.5,
  • über Unterdecken nach Abschnitt 3.5,
  • in Unterflurkanälen nach Abschnitt 3.5,
  • in Systemböden nach der Muster-Systembödenrichtlinie,
  • künftig zusätzlich: PV-Leitungen einzeln oberhalb der Bedachung mit nichtbrennbarer, witterungsbeständiger Umhüllung (Entwurf 2026).

Offen verlegt werden dürfen elektrische Leitungen nur in drei Fällen: wenn sie nichtbrennbar sind, wenn sie ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure nach Abschnitt 3.1.1 dienen oder wenn es sich um Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in notwendigen Fluren von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 handelt, deren Nutzungseinheiten jeweils höchstens 200 m² groß sind und die keine Sonderbauten sind. Hinzu kommen einzelne kurze Stichleitungen in notwendigen Fluren. Nichtbrennbar im Sinne der Richtlinie sind praktisch nur mineralisolierte Leitungen (europäische Klasse Aca). „Verbessertes Brandverhalten“ bedeutet nach Abschnitt 2.2 Baustoffklasse B1 nach DIN 4102-1 in Verbindung mit DIN 4102-16 bei geringer Rauchentwicklung oder eine europäisch gleichwertige Klassifizierung nach DIN EN 13501-6; die Zuordnung der Euroklassen regelt die MVV TB.

Ein häufig übersehener Satz in Abschnitt 3.2.1: Werden für die offene Verlegung Elektro-Installationskanäle oder -rohre verwendet, müssen diese aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Der übliche PVC-Kabelkanal ist im Rettungsweg damit ausgeschlossen, selbst wenn das darin liegende Kabel zulässig wäre. Ähnliches gilt für Befestigungen: Kunststoffschellen und -dübel versagen im Brandfall, herabfallende Trassen blockieren den Fluchtweg. Für Schächte und Kanäle verlangt die Richtlinie ausdrücklich nichtbrennbare Befestigungsmittel, für Trassen über Unterdecken verweist sie auf die Anforderungen an die brandsichere Befestigung.

 

Brandlast im Rettungsweg begrenzen: Ausnahmen, Sicherheitsstromversorgung und Verteiler

Die Leitungsanlagen-Richtlinie von 1988 arbeitete noch mit rechnerischen Brandlastgrenzen je Quadratmeter Flurfläche; das Konzept wurde aufgegeben, weil sich die tatsächlich installierten Leitungen über die Nutzungsdauer kaum kontrollieren ließen. Die MLAR begrenzt die Brandlast im Rettungsweg deshalb nicht über eine Kennzahl, sondern über die Verlegeart: Was brennbar ist und nicht dem Rettungsweg selbst dient, gehört in eine geschützte Hülle. Für die Auslegung der Ausnahme „ausschließlich der Versorgung der Räume und Flure“ ist der Kommentar von ZVEI und VdS (Mai 2022) eine anerkannte Hilfe: Darunter fallen die Leitungen zu Leuchten, Sicherheitsleuchten, automatischen Brandmeldern, Schaltern, Steckdosen, Türantrieben und anderen Betriebsmitteln, die im Flur oder Treppenraum installiert sind. Eine Ringleitung darf danach auch dann offen geführt werden, wenn sie zusätzlich Verbraucher außerhalb versorgt, sofern sie im Rettungsweg selbst Betriebsmittel anschließt.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Sicherheitsstromversorgung. Leitungen mit Funktionserhalt E30 oder E90 nach DIN 4102-12 sind zwar in der Regel halogenfrei und schwerentflammbar, aber nicht nichtbrennbar. Sie erfüllen Abschnitt 5 der MLAR (Funktionserhalt), nicht automatisch Abschnitt 3. Versorgt eine Funktionserhaltleitung ausschließlich die Sicherheitsbeleuchtung des Flurs, in dem sie liegt, ist die offene Verlegung über die Ausnahme der Eigenversorgung zulässig. Durchlaufende Trassen der Sicherheitsstromversorgung, etwa vom Verteiler zur Brandmeldezentrale in einem anderen Brandabschnitt, benötigen im Rettungsweg dagegen eine Verlegung nach Abschnitt 3.2.1, also Putz, Schacht, Kanal oder Unterdecke. Die Abschnitte 3 und 5 sind unabhängig voneinander einzuhalten. In Sicherheitstreppenräumen nach § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO geht die Richtlinie noch weiter: Dort sind nach Abschnitt 3.1.3 ausschließlich Leitungsanlagen zulässig, die der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen.

Für Messeinrichtungen und Verteiler gilt Abschnitt 3.2.2. Gegenüber notwendigen Treppenräumen und den Räumen zum Ausgang ins Freie müssen sie durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; Öffnungen erhalten mindestens feuerhemmende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen mit umlaufender Dichtung. In notwendigen Fluren genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen mit geschlossenen Oberflächen. Der Kunststoff-Kleinverteiler an der Flurwand oder der Netzwerkschrank mit Lüftungsschlitzen erfüllt diese Vorgabe nicht. Praxisgerecht sind Einbauverteiler in feuerhemmenden Wandnischen mit klassifizierter Tür, eigene Elektroräume oder geprüfte Brandschutzgehäuse. Auch Zähler, Netzgeräte, Router und Aufzugssteuerungen sind Teil der Leitungsanlage und werden bei Brandverhütungsschauen regelmäßig beanstandet, wenn sie ungeschützt im Treppenraum hängen.

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Unterdecke I30, Installationsschacht und Brandschutzkanal: Feuerwiderstand richtig wählen

Die Anforderungen an die schützende Hülle regelt Abschnitt 3.5, und zwar abgestuft nach Rettungswegabschnitt. Grundregel für Installationsschächte und -kanäle: Sie müssen einschließlich der Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend dem höchsten durchdrungenen raumabschließenden Bauteil haben, umlaufend dicht schließen und mit nichtbrennbaren Befestigungsmitteln montiert sein. Für Unterdecken gilt: nichtbrennbar, in notwendigen Fluren bei Brandbeanspruchung von oben und von unten mindestens feuerhemmend, in Treppenräumen mindestens entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecke. Die folgende Übersicht fasst die Abstufung zusammen:

Bauteil / SituationNotwendiger FlurNotwendiger Treppenraum, Raum zum Ausgang ins FreieErleichterung GK 1–3, NE ≤ 200 m², kein Sonderbau
Installationsschacht (geschossübergreifend)Feuerwiderstand des höchsten durchdrungenen Bauteils, nichtbrennbar (3.5.1)Feuerwiderstand des höchsten durchdrungenen Bauteils, nichtbrennbar (3.5.1)keine Erleichterung
Installationskanal / Schacht ohne Deckendurchdringungmindestens feuerhemmend, nichtbrennbar (3.5.2)Feuerwiderstand des höchsten durchdrungenen Bauteils (3.5.1); in der Praxis I90 bei feuerbeständigen Deckennichtbrennbar mit geschlossenen Oberflächen (3.5.4)
Unterdecke (Brandbeanspruchung von oben und unten)mindestens feuerhemmend, nichtbrennbar (3.5.3)entsprechend der notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke, nichtbrennbar (3.5.3)nichtbrennbar mit geschlossenen Oberflächen (3.5.4)
Abschlüsse, Revisionsöffnungenumlaufend dicht, gleiche Klassifizierung wie Bauteilumlaufend dicht, gleiche Klassifizierung wie Bauteilnichtbrennbar, geschlossene Oberfläche
Unterflurkanalobere Abdeckung nichtbrennbar; Revisions-/Nachbelegungsöffnungen mit dicht schließenden, nichtbrennbaren Abschlüssen zulässig (3.5.6)obere Abdeckung nichtbrennbar; keine Öffnungen (3.5.6)wie Flur
Verteiler / MesseinrichtungAbtrennung nichtbrennbar mit geschlossener Oberfläche (3.2.2 b)mindestens feuerhemmende Abtrennung, nichtbrennbar, Abschlüsse mit umlaufender Dichtung (3.2.2 a)wie Flur bzw. Treppenraum

Für die Umsetzung stehen zwei Produktfamilien zur Verfügung. Klassifizierte Unterdecken werden als Bauart nach allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) oder Bauartgenehmigung ausgeführt; der Nachweis muss die Beanspruchung von oben, also den Kabelbrand im Deckenhohlraum, ausdrücklich abdecken. Eine als Unterdecke I30 für Leitungsanlagen bezeichnete Konstruktion ist genau darauf geprüft. Alternativ kommen Brandschutzkanäle nach DIN 4102-11 zum Einsatz. Die Klasse I30 oder I90 beschreibt einen Installationskanal, der einen Brand der darin verlegten Leitungen für 30 beziehungsweise 90 Minuten vom Rettungsweg fernhält. Er ist nicht mit dem Funktionserhaltkanal E30/E90 zu verwechseln, der die Leitung vor einem Brand von außen schützt; Kombinationsprodukte wie I90/E30 decken beide Ziele ab. Der Kanal schützt nur so weit, wie sein Nachweis reicht: Deckel, Formteile, Abzweige, Befestigungsabstände und die maximal zulässige Belegung sind Bestandteil des Prüfzeugnisses.

Für den Installationsschacht im Rettungsweg wird oft übersehen: Ein geschossübergreifender Schacht im notwendigen Flur muss nach Abschnitt 3.5.1 den Feuerwiderstand der durchdrungenen Geschossdecke aufweisen, in Gebäudeklasse 5 also feuerbeständig sein, obwohl die Flurwand selbst nur feuerhemmend sein muss. Schächte mit Gasleitungen sind nach Abschnitt 3.5.5 zusätzlich dicht zu verfüllen oder zu be- und entlüften; Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen unzulässig.

 

Abschottungen und Bestandsanlagen: Wo Leitungsanlagen in Rettungswegen scheitern

Abschnitt 3 endet an der Wand des Rettungswegs; ab dort greift Abschnitt 4 der MLAR (Leitungsdurchführungen). Jede Leitung, die aus dem Flur in eine Nutzungseinheit führt, durchdringt eine raumabschließende Wand und benötigt eine Abschottung mit gleichem Feuerwiderstand oder eine Führung im klassifizierten Schacht oder Kanal. Die Erleichterung für einzelne Leitungen und dicht gepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser in feuerhemmenden Wänden (Abschnitt 4.2) gilt ausdrücklich nicht für Wände notwendiger Treppenräume und der Räume zwischen Treppenraum und Ausgang ins Freie. Dort bleibt es beim geprüften Schott. Fehlen Festlegungen im Verwendbarkeitsnachweis, ist zwischen Abschottungen und zu anderen Öffnungsverschlüssen ein Abstand von mindestens 50 mm einzuhalten.

Die meisten Beanstandungen entstehen jedoch nicht im Neubau, sondern im Bestand. Über Jahrzehnte wurden in Fluren und Treppenräumen Datenleitungen, Antennenkabel, Türsprechanlagen, WLAN-Access-Points und Ladeinfrastruktur nachgerüstet, häufig offen in Kunststoffkanälen. Ein rechtmäßig errichteter Zustand genießt zwar grundsätzlich Bestandsschutz, dieser endet aber bei jeder wesentlichen Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung der Leitungsanlage; nachträglich eingebrachte Leitungen müssen dem heute geltenden Regelwerk entsprechen. Zudem können Bauaufsicht und Brandschutzdienststelle bei einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit auch für Bestandsanlagen Anpassungen verlangen. Brennbare Leitungsbündel im einzigen Treppenraum eines Wohn- oder Bürogebäudes werden in Brandverhütungsschauen regelmäßig so bewertet.

Für die Sanierung gibt es drei Wege: Rückbau nicht mehr benötigter Leitungen (oft der wirksamste Schritt), nachträgliche Einhausung in Brandschutzkanälen I30 oder I90 und Umlegung in Schächte oder über klassifizierte Unterdecken. Welche Lösung angemessen ist, hängt von Gebäudeklasse, Nutzung und Anzahl der Rettungswege ab; Abweichungen von der Richtlinie gehören mit dem Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus in das Brandschutzkonzept und bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

 

Typische Planungsfehler und Nachweis bei der Abnahme

In Abnahmen und Brandverhütungsschauen wiederholen sich bestimmte Fehlerbilder. An erster Stelle steht die fehlende Abstimmung: Der Elektroplaner kennt die notwendigen Flure und Treppenräume nicht, weil das Brandschutzkonzept nicht in der Elektroplanung angekommen ist. Ob ein Flur notwendiger Flur ist, entscheidet das Bauordnungsrecht, nicht die Alltagsnutzung. Ebenso häufig sind:

  • Funktionserhaltleitungen werden als „brandschutzkonform“ angesehen und offen durch den Treppenraum geführt, obwohl sie brennbar sind und nicht der Eigenversorgung dienen.
  • Der Begriff „kurze Stichleitung“ wird auf ganze Zuleitungen ausgedehnt; gemeint ist der kurze Abzweig zu einem Betriebsmittel im Flur, nicht die Trasse dorthin.
  • Unterdecken werden nur für die Beanspruchung von unten nachgewiesen, obwohl der Kabelbrand im Hohlraum die maßgebende Beanspruchung von oben darstellt.
  • Revisionsklappen, Leuchteneinbauten und Lautsprecher in klassifizierten Unterdecken werden ohne passenden Verwendbarkeitsnachweis eingesetzt oder schließen nicht umlaufend dicht.
  • Brandschutzkanäle werden über die im Prüfzeugnis zulässige Belegung hinaus nachbelegt oder mit Kunststoffdübeln befestigt.
  • Verteiler und Zählerplätze im Treppenraum bleiben ohne feuerhemmende Abtrennung, weil sie nicht als Teil der Leitungsanlage erkannt werden.
  • In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 wird die 200-m²-Erleichterung angewendet, ohne zu prüfen, ob ein Sonderbau vorliegt.

Für den Nachweis bei der Abnahme gilt: Bauprodukte und Bauarten für Schächte, Kanäle, Unterdecken, Abschottungen und Brandschutzgehäuse benötigen einen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis, also eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine Bauartgenehmigung oder eine Europäische Technische Bewertung mit CE-Kennzeichnung. Der ausführende Betrieb bestätigt die Übereinstimmung der Ausführung mit diesem Nachweis, in vielen Ländern als Übereinstimmungs- oder Fachunternehmererklärung. Sinnvoll sind eine Fotodokumentation der Trassen, Befestigungen und Abschottungen vor dem Schließen der Unterdecke sowie Bestandspläne mit Angabe der Verlegeart. Bei Sonderbauten prüft der Prüfsachverständige für Brandschutz die Leitungsanlagen; ohne prüffähige Nachweise verzögert sich die Inbetriebnahme. Wer die Leitungsanlagen in Rettungswegen von Beginn an nach Abschnitt 3 der MLAR plant, spart hier erfahrungsgemäß den größten Teil der späteren Nachbesserungskosten.

 

Fazit: Leitungsanlagen in Rettungswegen konsequent nach MLAR Abschnitt 3 planen

Leitungsanlagen in Rettungswegen sind kein Randthema der Elektroplanung, sondern ein zentraler Baustein des baulichen Brandschutzes. Die MLAR lässt in notwendigen Treppenräumen, Fluren und Ausgängen ins Freie nur zu, was nichtbrennbar ist, den Rettungsweg selbst versorgt oder brandschutztechnisch eingehaust wird: unter Putz, im klassifizierten Schacht oder Kanal, über einer von oben und unten feuerwiderstandsfähigen Unterdecke oder im Systemboden. Verteiler, Netzgeräte und Zähler gehören dazu. Maßgeblich ist die MLAR in der Fassung vom 10.02.2015 mit Änderung vom 03.09.2020, eingeführt über die MVV TB und die Technischen Baubestimmungen der Länder; die 2026 beschlossene Novelle ergänzt Regelungen für Datenkabel, Photovoltaik und Kombischotts.

Die Anforderungen sind eindeutig, ihre Umsetzung scheitert in der Praxis aber an Schnittstellen: zwischen Brandschutzkonzept und Elektroplanung, zwischen Neubau und Nachrüstung, zwischen Produktprüfzeugnis und Baustelle. Wer MBO, MVV TB, MLAR und EltBauVO im Zusammenhang versteht, kann Leitungsanlagen normkonform planen, ausschreiben und abnehmen. In der Schulung MLAR Schulung – Leitungsanlagen im Brandschutz normkonform planen erwerben Sie in einem Tag das Wissen, um Leitungsanlagen in Rettungswegen, Abschottungen und Funktionserhalt sicher zu beurteilen und gegenüber Bauherren, Prüfsachverständigen und Behörden nachvollziehbar zu begründen.

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Häufige Fragen FAQ

Welche Nachweise braucht die Abnahme von Leitungsanlagen in Rettungswegen?

Für Schächte, Kanäle, Unterdecken, Abschottungen und Brandschutzgehäuse sind Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise erforderlich: allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Bauartgenehmigung oder Europäische Technische Bewertung mit CE-Kennzeichnung. Der Errichter bestätigt die nachweisgerechte Ausführung, in vielen Ländern per Übereinstimmungs- oder Fachunternehmererklärung. Empfehlenswert sind zusätzlich Fotodokumentation vor dem Schließen der Unterdecken sowie Bestandspläne mit Angabe der Verlegeart. Bei Sonderbauten prüft der Prüfsachverständige für Brandschutz die Ausführung.

Gilt Bestandsschutz für alte Leitungsanlagen im Rettungsweg?

Nur eingeschränkt. Rechtmäßig errichtete Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz, dieser endet jedoch bei wesentlichen Änderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen. Nachträglich eingebrachte Leitungen müssen dem geltenden Regelwerk entsprechen. Bei einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit, etwa brennbaren Kabelbündeln im einzigen Treppenraum, kann die Bauaufsicht auch für Bestandsanlagen Anpassungen verlangen. Rückbau nicht mehr benötigter Leitungen, nachträgliche Brandschutzkanäle oder die Umlegung in Schächte sind die üblichen Sanierungswege.

Dürfen Verteiler und Zähler im Treppenraum montiert werden?

Nur abgetrennt. Nach Abschnitt 3.2.2 der MLAR müssen Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sein; Öffnungen erhalten mindestens feuerhemmende, umlaufend gedichtete Abschlüsse. In notwendigen Fluren genügen nichtbrennbare Bauteile mit geschlossenen Oberflächen. Gaszähler sind in notwendigen Treppenräumen generell unzulässig. Praxislösungen sind Einbauverteiler in klassifizierten Wandnischen, eigene Elektroräume oder geprüfte Brandschutzgehäuse.

Erfüllen Funktionserhaltkabel E30/E90 automatisch die Anforderungen an Leitungsanlagen in Rettungswegen?

Nein. Funktionserhaltleitungen nach DIN 4102-12 sind zwar in der Regel halogenfrei und schwerentflammbar, aber brennbar. Sie erfüllen Abschnitt 5 der MLAR (Funktionserhalt), nicht automatisch Abschnitt 3 (Rettungswege). Nur wenn sie ausschließlich Betriebsmittel im betreffenden Flur oder Treppenraum versorgen, dürfen sie dort offen verlegt werden. Durchlaufende Trassen der Sicherheitsstromversorgung benötigen im Rettungsweg eine Verlegung unter Putz, im Schacht, im Kanal oder über einer klassifizierten Unterdecke.

Was ist der Unterschied zwischen einem Brandschutzkanal I30 und einem Funktionserhaltkanal E30?

Ein Brandschutzkanal der Klasse I30 oder I90 nach DIN 4102-11 hält einen Brand der darin verlegten Leitungen für 30 beziehungsweise 90 Minuten im Kanal zurück und schützt damit den Rettungsweg. Ein Funktionserhaltkanal E30 oder E90 schützt die Leitungen vor einem Brand von außen, damit sicherheitstechnische Anlagen weiter funktionieren. Beide Schutzziele sind unabhängig voneinander; in Rettungswegen mit Funktionserhaltleitungen werden häufig Kombinationskanäle wie I90/E30 eingesetzt.

Müssen Unterdecken in Rettungswegen F30 von oben und unten sein?

Ja. Nach Abschnitt 3.5.3 der MLAR müssen Unterdecken, über denen Leitungen im Rettungsweg verlegt werden, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und in notwendigen Fluren bei Brandbeanspruchung sowohl von oben als auch von unten mindestens feuerhemmend sein. In notwendigen Treppenräumen müssen sie mindestens der Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecke entsprechen. Der Verwendbarkeitsnachweis der Unterdecke muss die Beanspruchung von oben, also den Kabelbrand im Deckenhohlraum, ausdrücklich abdecken; Revisionsöffnungen müssen umlaufend dicht schließen.

Welche Fassung der MLAR gilt aktuell: 2015, 2016 oder 2020?

Maßgeblich ist die MLAR in der Fassung vom 10.02.2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 03.09.2020 (veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen des DIBt 2021/3). Der Redaktionsstand 05.04.2016 enthielt nur redaktionelle Korrekturen. Am 24.04.2026 wurde ein Änderungsentwurf beschlossen, der sich noch im EU-Notifizierungsverfahren befindet. Verbindlich ist immer der Stand, den die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ihres Bundeslandes nennt.

Dürfen Kabel in notwendigen Fluren offen verlegt werden?

Nur in den Ausnahmefällen des Abschnitts 3.2.1 der MLAR: wenn die Leitungen nichtbrennbar sind, wenn sie ausschließlich Betriebsmittel im Flur selbst versorgen (etwa Leuchten, Sicherheitsleuchten, Brandmelder, Türantriebe) oder wenn es sich um Leitungen mit verbessertem Brandverhalten in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit Nutzungseinheiten bis 200 m² handelt, die keine Sonderbauten sind. Außerdem sind einzelne kurze Stichleitungen zulässig. Alle anderen Leitungen müssen unter Putz, in Schächten oder Kanälen, über Unterdecken, in Unterflurkanälen oder Systemböden verlegt werden.