Betreiberpflichten für Brandmelde- und Gefahrenmeldeanlagen
02.09.2026
Die Betreiberpflichten für Brandmelde- und Gefahrenmeldeanlagen verlangen, dass Sie die Wirksamkeit Ihrer Anlage über die gesamte Betriebsphase sicherstellen – organisatorisch, technisch und jederzeit nachweisbar. Mit der Abnahme und Übergabe geht diese Verantwortung auf Sie als Betreiber über und endet erst mit der Außerbetriebnahme.
In der Praxis scheitert die Erfüllung selten am guten Willen, sondern an unklaren Zuständigkeiten: Wer führt die Begehung durch? Wann prüft ein Prüfsachverständiger? Welche Nachweise müssen wie lange vorliegen? Dieser Ratgeber ordnet die Betreiberpflichten entlang ihrer Rechtsquellen, benennt die konkreten Intervalle nach DIN VDE 0833-1 und DIN 14675-1, grenzt Instandhaltung von wiederkehrender bauordnungsrechtlicher Prüfung ab und zeigt, welche Tätigkeiten entgegen verbreiteter Annahme gerade nicht gefordert sind.
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Inhaltsverzeichnis
- Wer Betreiber ist – und woraus die Betreiberpflichten entstehen
- Betrieb und Instandhaltung nach DIN VDE 0833-1
- Die Begehung: die am häufigsten übersehene Betreiberpflicht
- Personal und Qualifikation: wer die Anlage bedienen und prüfen darf
- Dokumentation: Betriebsbuch, Nachweise, Aufbewahrungsfristen
- Wiederkehrende Prüfungen und die funktionale Kette der Brandfallsteuerung
- Störungen, Abschaltungen und Änderungen im Objekt
- Haftung und praktische Umsetzung der Betreiberpflichten
Wer Betreiber ist – und woraus die Betreiberpflichten entstehen
Betreiber im Sinne des technischen Regelwerks ist derjenige, der für den Betrieb der Anlage verantwortlich ist, also die Instanz mit der tatsächlichen Sachherrschaft über das Objekt.
Das muss nicht der Eigentümer sein: Auch Mieter, Pächter oder eine beauftragte Facility-Management-Gesellschaft können diese Rolle innehaben.
Die Unterscheidung ist bewusst gewählt, weil Aufbau und Funktion einer Gefahrenmeldeanlage auf die Gebäudenutzung ausgerichtet sind und nicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Nach DIN 14675-1 geht die Verantwortung für die weitere Leistungsfähigkeit der Anlage mit der Übergabe auf den Betreiber über.
Ab diesem Zeitpunkt greifen die Betreiberpflichten – und zwar nicht aus einer einzigen Rechtsquelle, sondern aus mehreren Ebenen, die nebeneinander gelten:
- Bauordnungsrecht: Die Landesbauordnungen fordern in Anlehnung an §§ 3 und 14 der Musterbauordnung, dass bauliche Anlagen so instand gehalten werden, dass Brandentstehung und -ausbreitung vorgebeugt wird und Rettung sowie Löscharbeiten möglich bleiben. Konkretisiert wird dies über die technischen Baubestimmungen, insbesondere die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), sowie über Sonderbauvorschriften.
- Bautechnische Prüfverordnungen der Länder: Sie richten unmittelbare Prüfpflichten an den Betreiber – unabhängig davon, ob er zugleich Bauherr ist.
- Arbeitsschutzrecht: Ist der Betreiber zugleich Arbeitgeber, gelten ArbSchG und ArbStättV. Nach § 4 Abs. 3 ArbStättV müssen installierte Sicherheitseinrichtungen instand gehalten und regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft werden; die ASR A 2.2 konkretisiert die Anforderungen an Brandmeldung und Alarmierung.
- Technisches Regelwerk: DIN VDE 0833-1 als Basisnorm für alle Gefahrenmeldeanlagen, ergänzt um DIN VDE 0833-2 (BMA), -3 (EMA/ÜMA) und -4 (SAA) sowie DIN 14675-1 für Aufbau und Betrieb von BMA und SAA.
- Vertragliche und versicherungsrechtliche Auflagen: Technische Anschlussbedingungen (TAB) der Feuerwehr, Auflagen aus dem Brandschutzkonzept oder der Baugenehmigung, Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag sowie VdS-Richtlinien, sofern vereinbart.
- Strahlenschutzrecht: Sind Ionisationsrauchmelder verbaut, darf mit diesen nur umgehen, wer über eine Umgangsgenehmigung nach § 7 StrlSchV verfügt. Auch die Entsorgung ist gesondert geregelt.
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, technische Normen seien selbst Gesetze. Das sind sie nicht. Ihre Verbindlichkeit entsteht mittelbar: durch bauordnungsrechtliche Einführung, durch vertragliche Vereinbarung, durch Versicherungsobliegenheiten und vor allem dadurch, dass Gerichte das anerkannte technische Regelwerk als Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht heranziehen. Wer die Normen einhält, kann sich regelmäßig auf die Vermutung berufen, die gebotene Sorgfalt beachtet zu haben.
Welche Anlagen sind Gefahrenmeldeanlagen?
Gefahrenmeldeanlagen (GMA) sind nach DIN VDE 0833-1 Meldeanlagen zum zuverlässigen Melden von Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt. Dazu zählen Alarmübertragungsanlagen, Brandmeldeanlagen (BMA), Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA) sowie Sprachalarmanlagen (SAA). Die Betreiberpflichten unterscheiden sich zwischen diesen Gewerken vor allem in den Intervallen und in den ergänzenden Fachnormen – die grundsätzliche Systematik aus Begehung, Instandhaltung und Dokumentation ist identisch.
Betrieb und Instandhaltung nach DIN VDE 0833-1
DIN VDE 0833-1 unterscheidet im Abschnitt „Betrieb“ klar zwischen der Begehung, die dem Betreiber zugeordnet ist, und der Instandhaltung, die der Fachfirma obliegt. Die Instandhaltung wiederum gliedert sich in Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung. Diese Begriffe werden in der Praxis oft vermischt – mit der Folge, dass Leistungen doppelt beauftragt oder gar nicht erbracht werden.
| Maßnahme | Durchführung | Intervall | Gegenstand |
|---|---|---|---|
| Begehung | Betreiber (sachkundige Person GMA oder Elektrofachkraft GMA) oder beauftragte Fachfirma | BMA und SAA: viermal jährlich; EMA je nach Grad ein-, zwei- oder viermal jährlich | Sichtprüfung auf äußere Beschädigungen und auf Einflüsse, die die Anlage nicht selbst erkennt |
| Inspektion | Elektrofachkraft GMA der Fachfirma | BMA und SAA: viermal jährlich; Abweichungen unter definierten Bedingungen möglich | Feststellung des Ist-Zustands, Funktionsprüfung von Meldern, Steuerungen und Energieversorgung |
| Wartung | Elektrofachkraft GMA der Fachfirma | nach Herstellerangaben, mindestens einmal jährlich | Pflege und Reinigung von Anlagenteilen, Austausch von Akkus und Meldern, Justierung |
| Instandsetzung | Fachfirma | anlassbezogen, unverzüglich nach Feststellung | Wiederherstellung des Soll-Zustands nach Störung oder Funktionsmangel |
Zwei Punkte werden in Wartungsverträgen regelmäßig falsch abgebildet.
Erstens: Die Funktionsprüfung sämtlicher Signalgeber wird nach der Auslegung des zuständigen Normungsgremiums auf einmal jährlich begrenzt, weil eine vierteljährliche Auslösung den Gebäudebetrieb erheblich stören würde.
Zweitens: Die Inspektionsintervalle dürfen unter bestimmten, in der Norm beschriebenen Voraussetzungen verändert werden – etwa bei ausschließlicher Verwendung punktförmiger Rauchmelder mit Driftkompensation. Diese Verlängerung ist an Bedingungen geknüpft und muss objektbezogen begründet und dokumentiert werden; sie ergibt sich nicht automatisch aus dem Einsatz moderner Melder.
Die Begehung: die am häufigsten übersehene Betreiberpflicht
Die Begehung ist die Betreiberpflicht, die in der Praxis am häufigsten nicht erfüllt wird – meist schlicht deshalb, weil Betreiber von ihrer Existenz nichts wissen. Sie ist per Normdefinition zunächst Aufgabe des Betreibers, kann aber an die Fachfirma übertragen werden. Wer sie durchführt, sollte deshalb bereits vor Abschluss des Instandhaltungsvertrags eindeutig geregelt sein. Je nach Objektgröße und Anlagenumfang kann die Begehung der aufwendigste Teil aller wiederkehrenden Tätigkeiten sein.
Inhaltlich ist die Begehung eine Sicht- und Unterlagenprüfung, keine technische Funktionsprüfung. Geprüft wird insbesondere:
- Werden die im Brandmelde- und Alarmierungskonzept – bei anderen Gewerken im Sicherungskonzept – festgelegten Überwachungsaufgaben noch eingehalten?
- Haben sich Raumnutzung, Raumgestaltung oder Umgebungsbedingungen verändert, etwa durch neue Trennwände, Regale, Maschinen oder geänderte Lagerhöhen?
- Sind Feuerwehrlaufkarten und weitere Hilfsmittel für die Einsatzkräfte aktuell und vollständig?
- Sind alle Anlagenteile äußerlich in Ordnung – Befestigung, Beschädigung, Verschmutzung?
- Bei Sprachalarmanlagen: Ergibt eine Hörprobe Hinweise auf Verzerrungen, gegebenenfalls unter realistischen Hintergrundbedingungen?
- Ist das Betriebsbuch vollständig und korrekt geführt?
Führt der Betreiber die Begehung selbst durch, muss er dafür eine benannte und geschulte sachkundige Person GMA bereitstellen. Diese ist von der Fachfirma in die Aufgabenstellung der Begehung einzuweisen, und diese Einweisung ist zu dokumentieren. Ergänzungs- oder Wiederholungsschulungen können erforderlich werden. Jede durchgeführte Begehung und jeder festgestellte Mangel gehören ins Betriebsbuch – und der Betreiber muss dafür sorgen, dass die Mängel durch die Fachfirma unverzüglich beseitigt werden. Umgekehrt sollte der Instandhalter bei der Inspektion anhand der Einträge prüfen und dokumentieren, ob die Begehungen regelmäßig und normgerecht erfolgt sind.
Personal und Qualifikation: wer die Anlage bedienen und prüfen darf
Die Betreiberpflichten sind eng an Qualifikationsanforderungen geknüpft. DIN VDE 0833-1 unterscheidet drei Kompetenzstufen und ordnet ihnen Niveaus des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) zu:
- Eingewiesene Person (DQR-Niveau 3): bedient die Anlage im Alltag, erkennt Anzeigen und Störungen und veranlasst Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Der Betreiber muss eine eingewiesene Person benennen oder die Einweisung selbst absolvieren; ihr Wissen ist durch Schulungen aktuell zu halten.
- Sachkundige Person GMA (DQR-Niveau 4): führt die Begehung durch und beurteilt sichtbare Mängel und Veränderungen im überwachten Bereich.
- Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen (DQR-Niveau 5): führt Inspektion, Wartung und Instandsetzung durch und verantwortet Planung, Errichtung, Erweiterung und Änderung.
Davon zu unterscheiden ist die Verantwortliche Person nach DIN 14675. Sie ist keine Rolle des Betreibers, sondern eine Anforderung an die zertifizierte Fachfirma: Ohne Verantwortliche Person mit nachgewiesener Kompetenz gibt es keine Zertifizierung nach DIN 14675-2. Für Sie als Betreiber ist das ein praktisches Auswahlkriterium – und dort relevant, wo Sie Instandhaltungsleistungen mit eigenem Personal erbringen wollen. In diesem Fall muss Ihre eigene Organisation die Anforderungen an eine Fachfirma erfüllen, einschließlich der Benennung einer Verantwortlichen Person.
Die Auswahl der Fachfirma ist selbst eine Betreiberpflicht mit Haftungsrelevanz. Wird die Instandhaltung an ein Unternehmen mit nachgewiesener Sachkunde vergeben und wird der Auftrag so erteilt, dass eine fortlaufende, regelmäßige Instandhaltung nach dem technischen Regelwerk geschuldet ist, wandeln sich die Pflichten des Betreibers weitgehend in Auswahl- und Überwachungspflichten. Eine unsorgfältige Auswahl oder fehlende Überwachung führt die Verantwortung dagegen zurück auf den Betreiber.
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Dokumentation: Betriebsbuch, Nachweise, Aufbewahrungsfristen
Die Dokumentation ist der Punkt, an dem sich im Schadenfall entscheidet, ob die Betreiberpflichten nachweislich erfüllt wurden. DIN VDE 0833-1 fordert dafür ein Betriebsbuch; ob es analog oder digital geführt wird, ist normativ offen, entscheidend sind Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit vor Ort. In das Betriebsbuch gehören insbesondere:
- Alarme und Falschalarme mit Ursache, soweit ermittelbar, sowie Abgleich mit dem Alarmzählerstand
- Störungen, deren Meldung und deren Beseitigung
- durchgeführte Begehungen einschließlich festgestellter Mängel
- Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen mit Ergebnis
- Abschaltungen von Anlagenteilen und der Übertragungseinrichtung sowie die dafür getroffenen Ersatzmaßnahmen
- Einweisungen und Schulungen des Betriebspersonals
- Änderungen an Anlage, Nutzung oder baulicher Situation
Ergänzend sollte die Fachfirma nach jeder Instandhaltungsmaßnahme einen vom Betreiber gegengezeichneten Nachweis erstellen – idealerweise verbunden mit einem kurzen persönlichen Gespräch, damit erkennbar wird, welche Maßnahmen der Betreiber selbst noch veranlassen muss. Können Teile der Anlage nicht begangen oder nicht überprüft werden, ist auch dieser Umstand zu dokumentieren; ein stillschweigendes Auslassen ist keine zulässige Option.
Neben dem Betriebsbuch gehört zur vollständigen Anlagendokumentation die Revisionsunterlage mit Ausführungsplänen, das Brandmelde- und Alarmierungskonzept, die Brandfallsteuermatrix, Feuerwehrlaufkarten und Alarmpläne sowie die Konformitäts- beziehungsweise Übereinstimmungserklärungen. Prüfberichte aus wiederkehrenden bauordnungsrechtlichen Prüfungen sind nach der Muster-Prüfverordnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Wiederkehrende Prüfungen und die funktionale Kette der Brandfallsteuerung
Instandhaltung durch die Fachfirma und wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen sind zwei getrennte Pflichten. Ein Instandhaltungsvertrag ersetzt die bauordnungsrechtliche Prüfung nicht – ein Irrtum, der bei Behördenkontrollen regelmäßig auffällt.
Prüfung durch Prüfsachverständige nach Landesrecht
Die bautechnischen Prüfverordnungen der Länder verpflichten den Betreiber, für bestimmte sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten einen Prüfsachverständigen zu beauftragen. Geprüft wird die sogenannte Wirk-Prinzip-Prüfung: Die Anlagen werden auf Wirksamkeit, Betriebssicherheit und auf das bestimmungsgemäße Zusammenwirken untereinander geprüft. Nach der Muster-Prüfverordnung ist diese Prüfung vor der ersten Nutzung des Gebäudes sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von jeweils drei Jahren zu veranlassen; hinzu kommen Prüfungen nach jeder technischen Änderung des Gebäudes und nach jeder wesentlichen Änderung der Anlage. Festgestellte Mängel sind innerhalb der vom Prüfsachverständigen gesetzten Frist zu beheben.
Wichtig für die Praxis: Die Muster-Prüfverordnung ist selbst kein geltendes Recht, sondern Vorlage für die Länder. Prüfpflichtige Anlagenarten, Fristen und Zuständigkeiten weichen zwischen den Bundesländern ab. Maßgeblich ist immer die Prüfverordnung des Landes, in dem das Objekt steht – und die für dieses Objekt erteilte Baugenehmigung.
Funktionale Kette der Brandfallsteuerung
Unabhängig davon verlangt DIN 14675-1, dass der Betreiber in Zeitabständen von höchstens drei Jahren die funktionale Kette der Brandfallsteuerung überprüfen und dokumentieren lässt: vom alarmgebenden, der jeweiligen Steuerung zugeordneten Brandmelder bis zur gesteuerten Einrichtung. Auch die bereichsbezogenen Zuordnungen zwischen auslösenden Meldern beziehungsweise Meldergruppen und den Steuerausgängen sind zu prüfen. Da hier andere Gewerke beteiligt sind – etwa Aufzüge, Lüftung, Rauchabzug oder Löschanlagen –, ist diese Prüfung organisatorisch aufwendig und muss zwischen den Fachfirmen koordiniert werden. Genau daran scheitert sie in der Praxis häufig.
Störungen, Abschaltungen und Änderungen im Objekt
Vor Beginn von Instandhaltungstätigkeiten muss die Fachfirma den Betreiber beziehungsweise die eingewiesene Person darüber informieren, dass Anlagenteile oder die gesamte Anlage außer Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat daraufhin Ersatzmaßnahmen zu ergreifen – je nach Objekt etwa eine Brandwache, verstärkte Kontrollgänge oder eine geänderte Alarmorganisation. Die Informationsweitergabe ist zu dokumentieren, und der Zeitraum, in dem die Übertragungseinrichtung abgeschaltet ist, ist so kurz wie möglich zu halten. Ist die Aufschaltung betroffen, gehört die Abstimmung mit der Alarm empfangenden Stelle beziehungsweise der Feuerwehr dazu.
Ebenso lösen bauliche und nutzungsbezogene Veränderungen Betreiberpflichten aus. Neue Trennwände, veränderte Deckenhöhen, geänderte Lagernutzung oder zusätzliche Gebäudeteile können die Überwachungswirkung der Anlage beeinträchtigen und Anpassungsbedarf auslösen. Anlässe für zusätzliche Überprüfungen sind unter anderem die Übergabe von Neuanlagen, wesentliche Änderungen der Anlage, Funktionsstörungen und Nutzungsänderungen. Der oft bemühte Bestandsschutz greift hier nur eingeschränkt: Er entbindet nicht davon, die Anlage funktionsfähig und wirksam zu halten, und endet faktisch dort, wo wesentliche Änderungen vorgenommen werden oder das Schutzziel nicht mehr erreicht wird.
Was entgegen verbreiteter Annahme nicht gefordert ist
Wartungsangebote enthalten mitunter Leistungen, die weder aus der Begehung noch aus der regulären Instandhaltung folgen. Nicht gefordert sind nach der verbändeübergreifenden Auslegung insbesondere:
- die Überprüfung äußerer Verbindungen und Meldergruppen auf Drahtbruch und Kurzschluss
- die vierteljährliche Prüfung aller nichtautomatischen Melder (Handfeuermelder)
- die Überprüfung der Netzspannung von 230 V
- die Prüfung eines Melders je Gruppe bei der Inspektion von Ringbusanlagen
- die regelmäßige Durchführung von Schallpegelmessungen im Rahmen der Inspektion einer BMA
Diese Klarstellung ersetzt keine vertragliche Prüfung im Einzelfall: Aus dem Brandschutzkonzept, aus Versicherungsauflagen oder aus Herstellervorgaben können weitergehende Leistungen durchaus geschuldet sein. Sie hilft aber, Angebote sachlich zu vergleichen und Doppelleistungen zu erkennen.
Haftung und praktische Umsetzung der Betreiberpflichten
Die Verletzung von Betreiberpflichten wirkt auf mehreren Ebenen. Bauordnungsrechtlich kann die Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 79, 80 der Musterbauordnung beziehungsweise den entsprechenden Landesregelungen tätig werden – bis hin zur Nutzungsuntersagung. Die Prüfverordnungen der Länder sehen für die verspätete oder unterlassene Wirk-Prinzip-Prüfung Ordnungswidrigkeitentatbestände vor. Im Arbeitsschutzrecht kann eine Pflichtverletzung nach ArbStättV in Verbindung mit dem ArbSchG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden; wer einer sofort vollziehbaren Gefahrenabwehrmaßnahme zuwiderhandelt, muss mit bis zu 25.000 Euro rechnen. Beim unerlaubten Umgang mit Ionisationsrauchmeldern sieht die Strahlenschutzverordnung Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor. Erfolgt eine Pflichtverletzung vorsätzlich und werden dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist sie strafbar.
Zivilrechtlich kommt eine Haftung sowohl vertraglich – gegenüber Beschäftigten, Mietern oder Kunden – als auch außervertraglich nach den §§ 823 ff. BGB in Betracht, weil der Betreiber mit der Eröffnung des Verkehrs eine Verkehrssicherungspflicht übernimmt. Die Einhaltung des technischen Regelwerks führt hier regelmäßig zu der Vermutung, dass die gebotenen Vorkehrungen getroffen wurden. Umgekehrt gilt: Bleiben dokumentierte Mängel oder Modernisierungsempfehlungen unbearbeitet, wird das im Schadenfall gegen den Betreiber gewendet.
Der zentrale organisatorische Grundsatz lautet daher: Aufgaben lassen sich delegieren, die Verantwortung nicht. Eine Übertragung sollte schriftlich erfolgen, Aufgaben, Befugnisse und erforderliche Qualifikationen benennen und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Für die tägliche Umsetzung hat sich ein einfacher Rahmen bewährt: eingewiesene Person und Vertretung schriftlich benennen und regelmäßig nachschulen; im Instandhaltungsvertrag ausdrücklich regeln, wer die Begehung übernimmt; Fristen für Inspektion, Wartung, funktionale Kette und Prüfsachverständigenprüfung in einem gemeinsamen Terminplan führen; das Betriebsbuch als führendes Dokument behandeln; und jede bauliche oder nutzungsbezogene Änderung aktiv an die Fachfirma melden.
Der wirksamste Hebel bleibt dabei Wissen. Die meisten Versäumnisse entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil Anforderungen wie die Begehung, die funktionale Kette oder die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Prüfsachverständigenprüfung im Betrieb schlicht unbekannt sind. Die UDS Beratung qualifiziert genau diese Rollen: eingewiesene und sachkundige Personen für Gefahrenmeldeanlagen, Verantwortliche Personen nach DIN 14675 sowie Fachkräfte und Fachplaner für BMA und SAA. In unseren Schulungen und in der begleitenden Fachberatung ordnen wir die Betreiberpflichten für Ihr Objekt konkret ein – von der Normenlage über die Vertragsgestaltung bis zur nachweisfähigen Dokumentation. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre Betriebsorganisation prüfen oder Ihr Personal normgerecht qualifizieren möchten.
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Häufige Fragen FAQ
Betreiber ist, wer für den Betrieb der Anlage verantwortlich ist und die tatsächliche Sachherrschaft über das Objekt ausübt. Das kann der Eigentümer sein, ebenso aber ein Mieter, Pächter oder eine beauftragte Facility-Management-Gesellschaft. Die Norm unterscheidet bewusst zwischen Eigentum und Betrieb, weil Aufbau und Funktion einer Gefahrenmeldeanlage an der Gebäudenutzung ausgerichtet sind. Nach DIN 14675-1 geht die Verantwortung für die weitere Leistungsfähigkeit der Anlage mit deren Übergabe auf den Betreiber über.
Nach DIN VDE 0833-1 ist die Begehung bei Brandmelde- und Sprachalarmanlagen viermal jährlich durchzuführen; bei Einbruch- und Überfallmeldeanlagen richtet sich das Intervall nach dem Grad der Anlage und beträgt ein-, zwei- oder viermal jährlich. Die Inspektion durch die Fachfirma erfolgt bei BMA und SAA ebenfalls viermal jährlich, die Wartung nach Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich. Unter definierten Voraussetzungen lassen sich Inspektionsintervalle verändern; dies muss objektbezogen begründet und dokumentiert werden.
Die Begehung ist eine Sicht- und Unterlagenprüfung und normativ zunächst Aufgabe des Betreibers. Geprüft werden äußere Beschädigungen sowie Einflüsse, die die Anlage nicht selbst erkennt – etwa geänderte Raumnutzung, verstellte Melder oder veraltete Feuerwehrlaufkarten. Die Instandhaltung umfasst dagegen Inspektion, Wartung, Instandsetzung und Verbesserung und ist von einer Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen einer Fachfirma durchzuführen. Wer die Begehung übernimmt, sollte vor Abschluss des Instandhaltungsvertrags eindeutig geregelt werden.
Instandhaltung durch die Fachfirma und wiederkehrende bauordnungsrechtliche Prüfung sind zwei getrennte Pflichten. Nach der Muster-Prüfverordnung muss der Betreiber für prüfpflichtige Anlagen in Sonderbauten einen Prüfsachverständigen mit der Wirk-Prinzip-Prüfung beauftragen – vor der ersten Nutzung sowie wiederkehrend innerhalb einer Frist von jeweils drei Jahren und nach wesentlichen Änderungen. Die konkreten Anlagenarten und Fristen ergeben sich aus der Prüfverordnung des jeweiligen Bundeslandes und der Baugenehmigung.