DIN 14675 Phase 6.1 und Phase 6.2: Welcher Zertifizierungsumfang zu Ihrem Planungsbüro passt
24.07.2026
Ein Planungsbüro, das ausschließlich fabrikatsneutral plant, kann sich allein für die Phase 6.1 der DIN 14675 zertifizieren lassen. Das ist der wirtschaftlich sinnvolle Einstieg für kleine Büros und Ein-Personen-Büros. Sobald jedoch die Auswahl und Platzierung konkreter Anlagenkomponenten, die Werk- und Montageplanung, die Bewertung vorhandener Fabrikate oder die Prüfung der Kompatibilität im Bestand übernommen wird, ist zu prüfen, ob der Zertifizierungsumfang um die Phase 6.2 zu erweitern ist.
Für die Phase 6.1 genügt als Nachweis des Qualitätsmanagements eine dokumentierte Information, die den Prozess und Ablauf hinreichend beschreibt — ein allgemein gehaltenes QM-Handbuch erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.
- Warum sich die Zertifizierung für Planer lohnt
- Die Phasen der DIN 14675 im Überblick
- Was die Phase 6.1 Planung umfasst
- Was die Phase 6.2 Projektierung umfasst — und wo die Grenze verläuft
- Bestand: die vier Begriffe, die Sie auseinanderhalten sollten
- Der QM-Nachweis: warum ein Handbuch allein nicht trägt
- Welche dokumentierten Informationen ein Planungsbüro vorhalten sollte
- Ein-Personen-Büros und Kleinstunternehmen
- Die verantwortliche Person
- Außendarstellung: den Zertifizierungsumfang korrekt benennen
- ARGE DIN 14675, VAZ e. V. und die Zertifizierungsstellen
- Fazit und Empfehlung
Warum sich die Zertifizierung für Planer lohnt
Die Zertifizierung nach DIN 14675 ist für Planungsbüros kein Selbstzweck. Sie wirkt an mehreren Stellen zugleich, und zwar dort, wo Planungsbüros im Wettbewerb tatsächlich gemessen werden.
- Nachgewiesene Fachkompetenz: Die verantwortliche Person legt eine Prüfung vor einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ab. Das ist ein überprüfbarer Nachweis, kein Selbstauskunftsdokument.
- Zugang zu Ausschreibungen: Zahlreiche öffentliche und private Auftraggeber verlangen für die Planung von Brandmelde- und Sprachalarmanlagen den Nachweis einer Zertifizierung nach DIN 14675 für die betreffende Phase.
- Klar definierte und überprüfbare Prozesse: Was in der Zertifizierung dokumentiert wird — Anforderungsermittlung, Planungsprüfung, Freigabe, Änderungsmanagement — ist genau das, was im Streitfall den Unterschied macht.
- Saubere Schnittstellen zu Errichtern, Prüfern und Betreibern: Die DIN 14675 verlangt, dass Verantwortlichkeit und Kompetenz für jede Phase bei Vertragsabschluss festgelegt und dokumentiert sind und dass die Schnittstellen der Arbeitsteilung eindeutig definiert werden (DIN 14675-1:2020-01, 4.2.1 und 4.2.2). Ein zertifiziertes Büro kann seinen Beitrag in dieser Kette präzise benennen.
- Geringere Fehler- und Haftungsrisiken: Dokumentierte Prüf- und Freigabeschritte reduzieren die Wahrscheinlichkeit, dass Planungsfehler erst in der Abnahme auffallen.
Ein Punkt, der in der Diskussion oft untergeht: Die Zertifizierung ist kein Alles-oder-nichts. Der Zertifizierungsumfang wird phasenweise festgelegt und lässt sich später erweitern. Genau das macht den Einstieg über die Phase 6.1 für kleine Büros tragfähig.
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Die Phasen der DIN 14675 im Überblick
Die DIN 14675 gliedert Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) und Sprachalarmanlagen (SAA) in Phasen. Für jede Phase, die in den Abschnitten 6 bis 9 sowie 11 der DIN 14675-1 beschrieben ist, ist die entsprechende Leistung durch eine Fachfirma verantwortlich zu erbringen (DIN 14675-2:2020-01, 5.1). Daraus ergibt sich, welche Phasen zertifizierungsrelevant sind.
| Phase | Inhalt nach DIN 14675-1:2020-01 | Zertifizierung nach DIN 14675-2 |
|---|---|---|
| Abschnitt 5 — Brandmelde- und Alarmierungskonzept | Übernahme der Schutzziele aus dem Brandschutzkonzept, Schutzumfang, Alarmierung, Alarmorganisation | nicht als Phase erfasst; Ersteller muss nach 5.7 über genügend theoretische und praktische Kenntnisse verfügen |
| 6.1 — Planung | Entwurfsplanung, Meldebereiche, Art und Anordnung der Melder, Signalgeber und Lautsprecher, Entwurfs- und Ausführungsunterlagen, Leistungsverzeichnis | erforderlich |
| 6.2 — Projektierung | Werk- und Montageplanung aufgrund des ausgewählten Brandmeldesystems | erforderlich |
| 7 — Montage und Installation | Realisierung der Vorgaben aus der Projektierung | erforderlich |
| 8 — Inbetriebsetzung | Aktivierung und Prüfung der Anlage | erforderlich |
| 9 — Abnahme | Übergabe der Verantwortung für die Anlage an die im Auftrag genannte Stelle | erforderlich |
| 10 — Betrieb | Betrieb der Anlage, Fortschreibung der Alarmorganisation, Aktualisierung der Feuerwehr-Laufkarten | nicht als Phase erfasst; Verantwortung liegt beim Betreiber |
| 11 — Instandhaltung | Inspektion, Wartung, Instandsetzung | erforderlich |
| 12 — Änderung und Erweiterung | technische Anforderungen an Änderung und Erweiterung bestehender Anlagen | keine eigenständige Phase; die Anforderungen der Phasen gelten sinngemäß (DIN 14675-1, 4.1) |
Was die Phase 6.1 Planung umfasst
Grundlage der Planung ist das nach Abschnitt 5 festgelegte Brandmelde- und Alarmierungskonzept. Ziele der Planung sind nach DIN 14675-1:2020-01, 6.1.1, insbesondere die Festlegung von Meldebereichen sowie der Art und Anordnung der Brandmelder, Signalgeber und Lautsprecher und die Erstellung der detaillierten Entwurfs- und Ausführungsunterlagen unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN VDE 0833-2 und gegebenenfalls DIN VDE 0833-4. Bild 1 der Norm fasst die Phase zusammen als Entwurfsplanung, Funktionen, Bestandteile und Leistungsverzeichnis.
In der Branche wird die Phase 6.1 als fabrikatsneutrale oder herstellerneutrale Planung bezeichnet. Dieser Begriff steht so nicht in der Norm, trifft die Sache aber: In der Planung wird der technische Soll-Zustand beschrieben, ohne dass ein bestimmtes Brandmeldesystem festgelegt und in seinen Einzelheiten ausgeplant wird. Das Zertifizierungsprogramm bestätigt diese Logik von der Nachweisseite her: Für die Phase Planung entfallen der Nachweis der Kenntnis der verantwortlichen Person über die zu verwendenden Systeme und die Schulungszusage des Systemanbieters (Verpflichtende Ergänzung zum Zertifizierungsprogramm DIN 14675, Stand 2019-01, 2.11 und 2.12). Ein Planungszertifikat ist damit nicht an Fabrikate gebunden — anders als ein Zertifikat für die Projektierung, in dessen Anlage die zugelassenen Brandmelde- beziehungsweise Sprachalarmsysteme genannt werden.
Was die Phase 6.2 Projektierung umfasst — und wo die Grenze verläuft
Grundlage der Projektierung sind das Konzept und die Planung. Die Projektierung der BMA beziehungsweise SAA erfolgt im Rahmen der Werk- und Montageplanung nach DIN VDE 0833-2:2017-10 und DIN VDE 0833-4:2014-10 (DIN 14675-1:2020-01, 6.2.1). Bild 1 der Norm beschreibt die Phase als Werk- und Montageplanung aufgrund des ausgewählten Brandmeldesystems; die zugrunde liegende DIN EN 16763:2017-04 formuliert in 2.10 die Auswahl und Platzierung der Anlagenkomponenten, damit die entstehende Anlage die Zielsetzungen aus der Planung erfüllt.
Daraus folgt das entscheidende Abgrenzungskriterium — und es ist ein Tätigkeitskriterium, kein reines Fabrikatskriterium. Die verbreitete Kurzformel „sobald ein Hersteller feststeht, ist es 6.2“ führt in die Irre. Dass ein Fabrikat im Projekt bekannt oder vom Auftraggeber vorgegeben ist, macht aus einer Entwurfsplanung noch keine Werk- und Montageplanung. Die Phase 6.2 wird ausgelöst, wenn das Büro die systembezogenen Leistungen selbst übernimmt:
- Auswahl konkreter Anlagenkomponenten und deren Platzierung im Objekt
- Werk- und Montageplanung einschließlich Linien- und Schleifenkonzept, Adressierung und Leitungsführung
- technische Bewertung eines vorhandenen Fabrikats auf Eignung im Objekt
- Prüfung der Kompatibilität vorhandener und neuer Komponenten
- Beurteilung der Erweiterungsmöglichkeiten einer bestehenden Anlage und Planung fabrikatsabhängiger Erweiterungen
- Prüfung oder Bewertung fremder Ausführungsplanung
Umgekehrt gilt: Wird eine Fabrikatsvorgabe des Auftraggebers lediglich als Planungsrandbedingung entgegengenommen und die Planung bleibt auf der Ebene des Soll-Konzepts und der Ausschreibungsunterlagen, verlässt die Leistung die Phase 6.1 nicht automatisch. Die Prüfung ist im Einzelfall zu führen und sollte im Angebot dokumentiert werden.
Bestand: die vier Begriffe, die Sie auseinanderhalten sollten
Die meisten Abgrenzungsprobleme in der Praxis entstehen bei Leistungen im Bestand — und fast immer daran, dass vier verschiedene Dinge mit demselben Wort bezeichnet werden.
| Begriff | Was gemeint ist | Typische Zuordnung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Bestandsaufnahme | Erfassen, was vorhanden ist: Komponenten, Leitungen, Funktionen | Planung (6.1) | reine Grunddatenerfassung ohne Eignungsaussage |
| Bestandsdokumentation | Festhalten des erfassten Zustands in Plänen und Listen | Planung (6.1); im Betrieb Aufgabe des Betreibers | DIN 14675-1, 10.1 und Anhang M/N |
| Bestandsbewertung | Aussage über Zustand, Normkonformität, Weiterverwendbarkeit | konzeptionell 6.1, technisch-systembezogen 6.2 | Grenzfall — im Zweifel mit der Zertifizierungsstelle klären |
| Fabrikats- und Kompatibilitätsbewertung | Eignung eines konkreten Systems, Zusammenwirken vorhandener und neuer Komponenten | Projektierung (6.2) | setzt Systemkenntnis voraus; DIN 14675-1, 6.1.2 und 12.3 |
Für die Planung einer Erweiterung im Bestand wird in der Fachöffentlichkeit überwiegend vertreten, dass sie stets der Phase 6.2 zuzuordnen sei, weil praktisch immer an das vorhandene System angeknüpft wird. Diese Auffassung ist verbreitet und praxisnah; unmittelbar aus der DIN 14675-1 ableiten lässt sie sich in dieser Pauschalität allerdings nicht — die Norm regelt in Abschnitt 12 die technischen Anforderungen an Änderungen und Erweiterungen, nicht die Phasenzuordnung planerischer Leistungen. Wer regelmäßig im Bestand plant, sollte die Frage daher nicht offenlassen, sondern den Zertifizierungsumfang vorsorglich um die Phase 6.2 erweitern oder die Zuordnung mit seiner Zertifizierungsstelle verbindlich klären.
Der QM-Nachweis: warum ein Handbuch allein nicht trägt
Für jede Phase ist von der Fachfirma ein geeignetes Qualitätsmanagement nachzuweisen (DIN 14675-2:2020-01, Tabelle 1). Unterschiedlich ist allein die zulässige Nachweisform. Für die Phasen ab der Projektierung ist als Nachweis beispielsweise ein Zertifikat ausreichend, wenn es von einer nach DIN EN ISO/IEC 17021-1 akkreditierten Stelle ausgestellt wurde. Für die Fachfirma zur Ausführung der Planungsphase ist die Vorlage einer dokumentierten Information nach DIN EN ISO 9001:2015-11, 7.5, ausreichend (DIN 14675-2:2020-01, 5.1). Das Zertifizierungsprogramm konkretisiert dies: Die dokumentierte Information muss den Prozess und Ablauf hinreichend beschreiben, und die Zertifizierungsstelle muss sich von der Eignung und Wirksamkeit des QM-Systems überzeugen (Verpflichtende Ergänzung, 2.6).
Damit ist die verbreitete Formulierung, ein QM-Handbuch reiche nicht mehr aus, richtig — aber nur mit der richtigen Begründung. Nicht das Format ist das Problem. Ein Handbuch darf bestehen bleiben und kann Teil der dokumentierten Information sein. Es genügt dann nicht, wenn es allgemein formuliert ist, die tatsächlichen Planungsprozesse nicht abbildet oder wenn keine Aufzeichnungen belegen, dass die beschriebenen Abläufe angewendet, überwacht und aktuell gehalten werden. Erleichtert ist für die Phase 6.1 die Nachweisform, nicht der inhaltliche Maßstab.
Ein weiterer Punkt wird häufig übersehen: Ist ein QM-Zertifikat vorhanden, muss sich die Zertifizierungsstelle anhand des Geltungsbereichs davon überzeugen, dass der Bereich, der Tätigkeiten im Sinne der DIN 14675 erbringt, auch Bestandteil der QM-Zertifizierung ist (Verpflichtende Ergänzung, 2.7). Ein ISO-9001-Zertifikat mit einem Geltungsbereich, der die Planung von Brandmelde- und Sprachalarmanlagen nicht nennt, hilft im Verfahren nur eingeschränkt.
Welche dokumentierten Informationen ein Planungsbüro vorhalten sollte
Die folgende Aufstellung ist eine fachliche Empfehlung auf Basis der ISO-9001-Systematik und der Prüfpunkte aus DIN 14675-2, Tabellen 1, 2, 4 und 5. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung durch die Zertifizierungsstelle.
- Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten und Vertretungsregelungen, einschließlich der Benennung der verantwortlichen Person (DIN 14675-2, Tabellen 1 und 4)
- Kompetenzmatrix und Qualifikationsnachweise, einschließlich der Nachweise über Auffrischungsschulungen der verantwortlichen Person; diese dürfen nicht älter als vier Jahre sein (DIN 14675-2, Tabelle 4, Fußnote d)
- Normen- und Regelwerksverwaltung: Zugriff auf alle relevanten Regelwerke in aktueller Fassung; das Programm verlangt mindestens DIN 14675 Teil 1 und 2, DIN VDE 0833-1, DIN VDE 0833-2 für BMA und DIN VDE 0833-4 für SAA (DIN 14675-2, Tabelle 2; Verpflichtende Ergänzung, 4.1)
- Angebots- und Vertragsprüfung mit dokumentierter Abgrenzung des Leistungsumfangs auf die zertifizierten Phasen
- Ermittlung der Planungsgrundlagen aus dem Brandmelde- und Alarmierungskonzept
- Beschreibung des Planungsprozesses von der Anfrage bis zur Übergabe der Unterlagen
- Prüfung und Freigabe von Planungsergebnissen mit Nachweis, wer wann was freigegeben hat; ein Vier-Augen-Prinzip ist bewährte Praxis, aber keine normative Anforderung
- Änderungsmanagement sowie Lenkung von Dokumenten und Aufzeichnungen einschließlich Versionsführung und Archivierung
- Umgang mit Fehlern und Abweichungen, Korrekturmaßnahmen und interne Überprüfungen
- Projektakten mit den erstellten Entwurfs- und Ausführungsunterlagen als Nachweis der Ausführungsqualität; diese wird bei der Überprüfung auf schriftlichem Wege bewertet, bei Büros, die nur Ausschreibungsunterlagen erstellen, anhand der Ausschreibungsunterlagen (DIN 14675-2, 6.2)
- Nachweis einer angemessenen Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung; für die Phase Planung gelten Mindestdeckungssummen von 0,5 Mio. EUR für Personenschäden und 0,25 Mio. EUR für Sachschäden, für die übrigen Phasen 2,0 Mio. EUR und 1,0 Mio. EUR (Verpflichtende Ergänzung, 2.4.1 und 2.4.2)
Ein-Personen-Büros und Kleinstunternehmen
Für kleine Büros gilt kein eigener, abgesenkter Anforderungskatalog. Was sich anpassen darf, ist der Umfang der Dokumentation — nicht die Wirksamkeit der Prozesse. Auch ein Ein-Personen-Büro muss die für seinen Zertifizierungsumfang erforderlichen Prozesse beherrschen und nachweisen können; die Dokumentation darf schlank sein, darf aber nicht nur formal vorhanden sein.
Praktisch bedeutsam sind vier Punkte. Erstens: Die verantwortliche Person muss in der Regel im zu zertifizierenden Unternehmen beschäftigt sein und in der Lage sein, die fachliche Aufsicht wirksam wahrzunehmen; eine Mehrfachbeschäftigung in verschiedenen Unternehmen ist nur bei geteilten Unternehmen an einem Standort möglich (Verpflichtende Ergänzung, 5.2 und 5.3). Zweitens: Die Bestätigung über die bestandene Prüfung ist zeitlich unbegrenzt gültig; kann keine regelmäßige Berufsausübung in der Brandmeldetechnik nachgewiesen werden, darf sie bei der Erstzertifizierung jedoch nicht älter als vier Jahre sein (5.1). Drittens: Hat die Fachfirma im Zertifizierungszeitraum keine Leistungen erbracht, ist die Fachkompetenz alle zwei Jahre durch ein Fachgespräch zwischen der verantwortlichen Person und der Zertifizierungsstelle nachzuweisen (DIN 14675-2, 6.1) — für Büros mit wenigen BMA-Projekten im Jahr ein wichtiger Punkt. Viertens: Eine Fachfirma ohne errichtete Anlage erhält zunächst ein vorläufiges, auf höchstens zwölf Monate befristetes Zertifikat mit Hinweis auf die ausstehende Anlagenbeurteilung, wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind (Verpflichtende Ergänzung, 6).
Die Empfehlung lässt sich damit tätigkeitsbezogen formulieren:
- Ausschließlich Planung im Umfang der Phase 6.1: Die Zertifizierung für die Phase 6.1 kann ausreichen.
- Bestands- oder Fabrikatsbewertung: zusätzlich die Phase 6.2 prüfen.
- Fabrikatsabhängige Erweiterungen und Kompatibilitätsbewertungen: zusätzlich die Phase 6.2 prüfen.
- Ausführungsbezogene Prüfung, Begleitung oder Abnahmeverantwortung: die Phase 6.2 beziehungsweise weitere zutreffende Phasen prüfen.
Außendarstellung: den Zertifizierungsumfang korrekt benennen
Das Zertifikat der Fachfirma nennt den Geltungsbereich mit Angabe jeder einzelnen zertifizierten Phase, die verantwortliche Person sowie — soweit einschlägig — die zugelassenen Brandmelde- beziehungsweise Sprachalarmsysteme; die Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre (Verpflichtende Ergänzung, 7.1). Daraus folgt für die Außendarstellung eine einfache Regel: Die Angabe „zertifiziert nach DIN 14675“ ohne Nennung der Phasen ist unvollständig und kann beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, auch Leistungen der Phase 6.2 seien vom Zertifizierungsumfang erfasst.
Bewährte Formulierungen für Angebote, Verträge, Leistungsbeschreibungen, Webseiten und Auftragsbestätigungen:
- „Zertifiziert nach DIN 14675 für die Phase 6.1 (Planung) für Brandmeldeanlagen“
- „Unser Zertifizierungsumfang nach DIN 14675 umfasst die Phase 6.1 Planung. Leistungen der Phase 6.2 Projektierung sind nicht Gegenstand unseres Zertifikats und werden von uns nicht erbracht.“
- „Die Werk- und Montageplanung erfolgt durch den ausführenden Errichter mit entsprechender Zertifizierung für die Phase 6.2.“
Diese Klarheit ist kein Nachteil im Wettbewerb. Sie ist ein Qualitätssignal — und sie schützt im Streitfall vor dem Vorwurf, Leistungen außerhalb des eigenen Zertifizierungsumfangs erbracht zu haben.
ARGE DIN 14675, VAZ e. V. und die Zertifizierungsstellen
Neben der Norm selbst sind für die Zertifizierung die Programmdokumente maßgeblich. Die Mitglieder der ARGE DIN 14675 bilden den gemeinsamen Programmausschuss für das Zertifizierungsprogramm DIN 14675; die Nutzung des Programms ist den Zertifizierungsstellen vorbehalten, die Mitglied der ARGE sind. Der VAZ e. V. — Verband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften — stellt den organisatorischen Rahmen und veröffentlicht die Dokumente, ist nach eigener Darstellung jedoch weder selbst Programmeigner noch übernimmt er die Anforderungen und Pflichten der ARGE-Mitglieder zur Pflege des Zertifizierungsprogramms.
Nach dem am 24. Juli 2026 geprüften Stand der Veröffentlichung des VAZ e. V. sind Mitglieder der ARGE DIN 14675: DEKRA Certification GmbH, TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, TÜV SÜD Industrie Service GmbH, TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH, TÜV Thüringen e. V., VdS Schadenverhütung GmbH und ZDH-Zert GmbH. Diese Liste ist vor jeder Verwendung erneut zu prüfen; sie ändert sich. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Mitgliedschaft in der ARGE, der Tätigkeit als Zertifizierungsstelle, der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065 und dem tatsächlich angebotenen Leistungsumfang. Nicht jede Organisation, die den Namen eines Prüfkonzerns trägt, ist Mitglied der ARGE (maßgeblich ist die konkrete juristische Person).
Das Programm ist in folgenden Dokumenten niedergelegt: der Verpflichtenden Ergänzung zum Zertifizierungsprogramm DIN 14675 (Stand 2019), der Prüfungsordnung DIN 14675 für die Prüfung der verantwortlichen Person, dem Prüfungsfragenkatalog BMA (gültig ab 01.07.2020) und dem Prüfungsfragenkatalog SAA (gültig ab 01.01.2020). Zu den Fragenkatalogen stellt die ARGE ausdrücklich keine Musterlösungen zur Verfügung; die Kataloge sind so aufgebaut, dass alle Fragen mit Hilfe der Normen zu beantworten sind.
Auch wenn das Programm gemeinsam gepflegt wird: Je nach Zertifizierungsstelle und Zertifizierungsprogramm können zusätzliche Nachweise, Formulare oder Verfahrensanforderungen gelten. Ein Vergleich der Verfahren vor der Beauftragung lohnt sich.
Fazit und Empfehlung
Für kleine und spezialisierte Planungsbüros kann der Einstieg mit einer Zertifizierung ausschließlich für die Phase 6.1 eine angemessene und wirtschaftlich sinnvolle Lösung sein, wenn ausschließlich die dieser Phase zugeordneten Planungsleistungen angeboten und ausgeführt werden. Der Zertifizierungsumfang muss zum tatsächlichen Leistungsbild passen, nicht zum gewünschten. Bei Bestandsbewertung, Fabrikatsbewertung, Kompatibilitätsprüfung oder fabrikatsabhängiger Erweiterung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Phase 6.2 erforderlich ist.
Die tragfähige Vorbereitung besteht aus drei Bausteinen: einer ehrlichen Einordnung des eigenen Leistungsspektrums in die Phasenstruktur der DIN 14675, einer dokumentierten Information, die die Planungsprozesse tatsächlich beschreibt und deren Anwendung belegt, und einer nachweislich qualifizierten verantwortlichen Person.
Die UDS Beratung begleitet Planungs- und Ingenieurbüros an genau dieser Stelle: mit Schulungen zu Konzept, Planung und Projektierung von Brandmelde- und Sprachalarmanlagen, sowie mit dem Aufbau der dokumentierten Informationen nach DIN EN ISO 9001 im Kontext der DIN 14675. Sprechen Sie uns an, wenn Sie klären möchten, welcher Zertifizierungsumfang zu Ihrem Leistungsbild passt.
Häufige Fragen FAQ
Ja. Ein Planungsbüro, das ausschließlich fabrikatsneutral plant, kann sich allein für die Phase 6.1 der DIN 14675 zertifizieren lassen. Das ist der wirtschaftlich sinnvolle Einstieg für kleine Büros und Ein-Personen-Büros. Der Zertifizierungsumfang wird phasenweise festgelegt und lässt sich später erweitern.
Sobald die Auswahl und Platzierung konkreter Anlagenkomponenten, die Werk- und Montageplanung, die Bewertung vorhandener Fabrikate oder die Prüfung der Kompatibilität im Bestand übernommen wird, ist zu prüfen, ob der Zertifizierungsumfang um die Phase 6.2 zu erweitern ist. Maßgeblich ist ein Tätigkeitskriterium, kein reines Fabrikatskriterium: Dass ein Fabrikat im Projekt bekannt oder vom Auftraggeber vorgegeben ist, macht aus einer Entwurfsplanung noch keine Werk- und Montageplanung.
Für die Fachfirma zur Ausführung der Planungsphase ist die Vorlage einer dokumentierten Information nach DIN EN ISO 9001:2015-11, 7.5, ausreichend (DIN 14675-2:2020-01, 5.1). Sie muss den Prozess und Ablauf hinreichend beschreiben. Ein Handbuch darf bestehen bleiben und kann Teil der dokumentierten Information sein; es genügt dann nicht, wenn es allgemein formuliert ist, die tatsächlichen Planungsprozesse nicht abbildet oder wenn keine Aufzeichnungen belegen, dass die beschriebenen Abläufe angewendet, überwacht und aktuell gehalten werden.
DIN 14675-2:2020-01, Tabelle 3, verlangt für die Phasen Planung und Projektierung einen Abschluss in einer Fachrichtung mit elektrotechnischem Hintergrund nach DQR-Niveau 5 oder höher. Die Prüfungsordnung der ARGE erweitert diesen Zugang: Gesellen und Facharbeiter einer elektrotechnischen Fachrichtung entsprechend DQR-Niveau 4 können unter anderem für die Phasen Planung und Projektierung tätig werden, sofern sie die Anforderungen als Elektrofachkraft nach DIN VDE 0833-1 erfüllen und fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen.