Brandschutztür nachrüsten: Welche Änderungen sind zulässig?

21.10.2026

Brandschutztür mit Obentürschließer in einem Bürogebäude

Änderungen an einer Brandschutz- oder Rauchschutztür müssen vom Verwendbarkeitsnachweis und den zugehörigen Vorgaben gedeckt sein. Schon zusätzliche Beschläge oder Bohrungen können die nachgewiesene Funktion betreffen. Prüfen Sie deshalb die Zulässigkeit vor dem Umbau.

Kurzinfo für die Praxis

Ermitteln Sie Hersteller, Türtyp und den zugehörigen Nachweis. Lassen Sie die konkrete Änderung fachlich bewerten und dokumentieren. Eine allgemeine Aussage zur Türart ersetzt diese Prüfung nicht.

Soll die Tür offengehalten werden, müssen auch die Anforderungen an Feststellanlagen und ihre Prüfung erfüllt sein. Bei einer Ansteuerung aus der BMA gehört die Funktion in die Brandfallsteuermatrix.

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Inhaltsverzeichnis

 

Grundlagen: Warum beim Brandschutztür nachrüsten die Zulassung entscheidet

Der Begriff Feuerschutzabschluss stammt aus dem Bauordnungsrecht. Die Musterbauordnung (MBO) und die Landesbauordnungen verlangen, dass Öffnungen in Brandwänden, Trennwänden und den Wänden notwendiger Treppenräume nur mit Abschlüssen verschlossen werden, die feuerhemmend oder feuerbeständig sowie selbstschließend, teilweise zusätzlich rauchdicht sind. Eine Brandschutztür (im Sprachgebrauch auch Feuerschutztür, T30-Tür oder Brandschutztor) ist also kein Bauteil, das man wie eine Zimmertür betrachten darf: Sie ist ein Sicherheitsbauteil, dessen Funktion im Brandfall über Leben und Sachwerte entscheidet.

Nachgewiesen wird diese Funktion nie für das einzelne Türblatt, sondern für eine vollständige Bauart: Türblatt, Zarge, Bänder, Schloss, Schließblech, Dichtungen, Verglasung, Schließmittel und Befestigung in einer bestimmten Wand. Nur diese Kombination hat die Brandprüfung nach DIN 4102-5 beziehungsweise DIN EN 1634-1 und die Dauerfunktionsprüfung der Selbstschließung nach DIN 4102-18 bestanden. Genau darin liegt das Problem jeder Nachrüstung: Wer eine Komponente austauscht oder hinzufügt, verlässt die geprüfte Konfiguration, sofern die Änderung nicht ausdrücklich im Verwendbarkeitsnachweis oder in einer Freigabe des Herstellers vorgesehen ist.

Die Folge ist keine Formalie. Eine Tür, die außerhalb ihrer Zulassung verändert wurde, gilt bauordnungsrechtlich nicht mehr als Feuerschutzabschluss. Sachverständige beanstanden solche Türen bei Begehungen, Versicherer können im Schadensfall Leistungen kürzen, und der Verursacher haftet für den Austausch. Wer eine Brandschutztür nachrüsten will, muss also zuerst klären, welche Zulassung die Tür hat und was diese erlaubt.

 

Zulassung, Bauartgenehmigung oder CE: Welcher Nachweis für Ihre Brandschutztür gilt

Für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse bestehen unterschiedliche Nachweiswege. Davon hängt ab, welche Änderungen am Türsystem zulässig sind. Bei national geregelten Innentüren sind insbesondere die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die allgemeine Bauartgenehmigung zu prüfen. Das DIBt fasst diese Nachweise häufig in einem Bescheid der Reihe Z-6.20 zusammen.

Die bekannte nationale Klassifizierung unterscheidet beispielsweise T30, T60 und T90. Anforderungen an den Rauchschutz kommen gegebenenfalls hinzu. Entscheidend ist jedoch der konkrete Nachweis der eingebauten Tür. Eine allgemeine Produktbezeichnung allein erlaubt keine Aussage darüber, ob ein bestimmter Umbau zulässig ist.

Außentüren und Tore mit Feuer- oder Rauchschutzeigenschaften fallen dagegen unter die harmonisierte Norm DIN EN 16034 in Verbindung mit DIN EN 14351-1 (Außentüren) beziehungsweise DIN EN 13241 (Tore). Nach der Koexistenzphase vom 1. November 2016 bis zum 1. November 2019 ist für diese Produkte nur noch die CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung zulässig; eine nationale Zulassung darf dafür nicht mehr verwendet werden. Die Leistung wird europäisch klassifiziert, etwa als EI2 30-C5 oder mit Rauchschutz als EI2 30-S200 C5, was einer klassischen T30-RS-Tür entspricht.

Erkennbar ist der Nachweis am Kennzeichnungsschild (oft Zulassungsschild genannt), das dauerhaft an der Tür angebracht sein muss, meist an der Bandseite des Türblatts oder in der Zarge. Es nennt Hersteller, Zulassungs- beziehungsweise Bauartgenehmigungsnummer, Feuerwiderstandsklasse und Herstelljahr; bei national zugelassenen Produkten ergänzt um das Ü-Zeichen, bei europäischen um die CE-Kennzeichnung. Fehlt das Schild oder ist es unleserlich, lässt sich die Verwendbarkeit der Tür nicht nachweisen; Sachverständige behandeln eine solche Tür wie einen Abschluss ohne Zulassung. Für die Nachrüstung ist das Schild der Einstieg: Über die Zulassungsnummer lassen sich beim DIBt oder beim Hersteller der Bescheid, seine Anlage zu zulässigen Änderungen sowie die Einbau- und Wartungsanleitung beschaffen.

 

Änderungen an Feuerschutzabschlüssen: Was zulässig ist und was die Zulassung vernichtet

Maßgeblich ist stets der Verwendbarkeitsnachweis der konkreten Tür. Für national zugelassene Türen hat das DIBt die Systematik in zwei Schritten geregelt: Für Zulassungen, die bis zum 31. Dezember 2009 erteilt wurden, gilt die DIBt-Mitteilung „Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen“ vom 1. Februar 1996 als allgemeiner Katalog. Für Zulassungen ab dem 1. Januar 2010 ist der Katalog zulässiger Änderungen als Anlage Bestandteil des jeweiligen Bescheids und damit produktspezifisch. Entscheidend ist das Datum der Zulassungserteilung, nicht das Herstelldatum der Tür. Bei CE-gekennzeichneten Abschlüssen nach DIN EN 16034 legt der Hersteller in Leistungserklärung sowie Einbau- und Wartungsanleitung fest, welche Beschläge und Änderungen abgedeckt sind. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was nach diesen Regelwerken typischerweise am Verwendungsort erlaubt ist und was nicht; sie ersetzt nicht den Blick in den konkreten Bescheid.

MaßnahmeIn der Regel zulässig (am Verwendungsort)Unzulässig bzw. nur werkseitig/mit Freigabe
TürschließerAustausch oder Nachrüstung eines in der Zulassung bzw. vom Hersteller freigegebenen Obentürschließers an vorhandenen Befestigungspunkten oder VerstärkungenNeue Bohrungen im Türblatt für nicht freigegebene Schließer; Umrüstung alter Federbandtüren ohne Herstellerfreigabe; Anbohren integrierter Schließer
FeststellanlageKomplette Feststellanlage mit eigener Bauartgenehmigung; Haftmagnet-Ankerplatte an vorhandenen Befestigungspunkten, wenn die Türzulassung dies vorsiehtEinzelkomponenten ohne Gesamtzulassung; Keile, Haken oder Hebel als Feststellung; Ankerplatte an frei gesetzten Bohrungen
Schloss / PanikschlossAustausch gegen selbstverriegelndes oder Panikschloss, wenn es in die vorhandene Schlosstasche passt, Schließblech und Türblatt unverändert bleiben und Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte erhalten bleiben; Nachweis der Festigkeit und DauerfunktionAusfräsen oder Vergrößern der Schlosstasche; zusätzliche Riegelschlösser; Abkanten des Schließblechs; geänderte Drückerhöhe
Panikstange / SchutzstangeMontage an werkseitig vorhandenen BefestigungspunktenNeue Durchgangsbohrungen durch das Türblatt
Elektrischer Türöffner / MotorschlossNur werkseitig vorgerüstete Ausführungen (Arbeitsstromprinzip, Schmelzpunkt der Teile mindestens 1.000 °C, keine Dauerentriegelung); elektronische Zylinder nach HerstellerabstimmungNachträgliches Ausklinken von Zarge oder Mauerschutzkasten; Kabel im Türblatt nachträglich verlegen
Kontakte und KabelAufgesetzte Magnet- oder Reedkontakte; Kabelführung auf dem Türblatt; eine Bohrung von höchstens etwa 10 mm von der Kante zur SchlosstascheDurchbohren des Türblatts; Nachfräsen in Holztüren (Beschädigung der Dämmschichtbildner); Kabelkanäle in Zarge oder Türblatt
Oberfläche und ZubehörAnstrich (ohne Dichtungen und Dämmschichtstreifen zu überstreichen); Hinweisschilder; Kantenschutzbleche bis etwa 1,5 mm bis Drückerhöhe; Türspion mit Kernbohrung bis 15 mm bei feuerhemmenden TürenAufdoppeln des Türblatts; Kürzen; Austausch der Verglasung gegen nicht zugelassene Scheiben; Entfernen von Dichtungen oder des Kennzeichnungsschilds

Für alle Änderungen gilt der Grundsatz der DIBt-Regelung: Sie dürfen die Funktionsfähigkeit des Abschlusses, insbesondere die Selbstschließung und bei Rauchschutztüren die Dichtheit, nicht beeinträchtigen. Bei rauchdichten Abschlüssen sind entstehende Fugen dauerelastisch zu versiegeln. Was nicht im Katalog steht, ist nicht automatisch verboten, aber nicht durch den Nachweis abgedeckt; dann bleibt nur die Freigabe des Zulassungsinhabers oder eine Zustimmung im Einzelfall.

 

Türschließer nachrüsten: Obentürschließer und andere Schließmittel richtig auswählen

Der Türschließer ist das Schließmittel, das die bauordnungsrechtlich geforderte Selbstschließung sicherstellt. Bei älteren Stahltüren übernimmt diese Aufgabe oft ein Federband; in modernen Anlagen ist es fast immer ein Obentürschließer nach DIN EN 1154 mit Gestänge oder Gleitschiene, bei zweiflügeligen Türen ergänzt um eine Schließfolgeregelung nach DIN EN 1158. Für den Einsatz an Feuer- und Rauchschutztüren müssen Türschließer die entsprechende Eignung (Ziffer 1 an vierter Stelle der Klassifizierung nach DIN EN 1154) besitzen und CE-gekennzeichnet sein.

Die Eignung des Türschließers allein genügt nicht. Auch seine Montage an der vorhandenen Tür muss vom maßgeblichen Nachweis und den zugehörigen Einbauvorgaben gedeckt sein. Prüfen Sie, ob vorbereitete Befestigungspunkte, Verstärkungen oder freigegebene Montageplatten vorhanden sind. Eine Herstellerfreigabe muss sich auf das konkrete Türsystem beziehen und innerhalb des zulässigen Nachweisrahmens liegen.

Neue Bohrungen können die Außenschale oder die Brandschutzeinlage beschädigen. Montieren Sie deshalb nicht allein nach der Bohrschablone eines beliebigen Schließers. Klären Sie die zulässige Ausführung vor Beginn der Nachrüstung mit dem Türhersteller.

Bei sehr alten T30-Türen, die noch mit Federbändern ausgestattet sind, ist eine Umrüstung auf Obentürschließer häufig nicht abgedeckt. In Fachforen wie dem Sifaboard raten Sachverständige übereinstimmend, in solchen Fällen zunächst den Hersteller zu befragen und eine sachkundige Bewertung einzuholen; ist der Hersteller nicht mehr existent, bleibt nur die Zustimmung im Einzelfall auf Basis eines Gutachtens oder der Austausch der Tür. Häufig ist der Austausch die wirtschaftlichere Lösung. Nach jeder Schließerarbeit sind Schließkraft, Schließgeschwindigkeit und Endschlag so einzustellen, dass die Tür aus jedem Öffnungswinkel sicher ins Schloss fällt.

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Feststellanlage nachrüsten: Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung nach DIN 14677

Wer eine Brandschutztür im Betrieb offen halten will, darf dies ausschließlich mit einer Feststellanlage. Keile, Haken oder Kabelbinder sind unzulässig. Eine Feststellanlage benötigt in Deutschland eine eigene allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt und besteht mindestens aus Brandmelder, Auslösevorrichtung, Energieversorgung, Feststellvorrichtung (Haftmagnet, Feststellung im Türschließer oder in der Gleitschiene) und Handauslösetaster. Abgenommen und betrieben werden darf nur die vollständige, in dieser Kombination genehmigte Anlage; das Mischen von Komponenten verschiedener Systeme lässt die Bauartgenehmigung entfallen.

Für die Tür selbst gilt: Die Feststellvorrichtung greift in das Türblatt ein, meist über die Ankerplatte des Haftmagneten oder die Gleitschiene des Schließers. Die Zulassung der Tür muss diese Befestigung vorsehen; die DIBt-Kataloge erlauben Halteplatten für Haftmagnete an werkseitig vorhandenen Befestigungspunkten und bei neueren Zulassungen die Herstellung entsprechender Befestigungspunkte im Werk. Auch hier gilt: kein freies Bohren am Verwendungsort. Nach der Montage ist vor Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch eine fachkundige, vom Hersteller autorisierte Person erforderlich, deren Ergebnis dokumentiert und an der Anlage durch ein Abnahmeschild kenntlich gemacht wird.

Im Betrieb schreiben Bauartgenehmigung und DIBt-Regelungen vor, dass der Betreiber die Feststellanlage ständig betriebsbereit hält und mindestens monatlich auf einwandfreie Funktion kontrolliert; diese Kontrolle kann eine eingewiesene Person übernehmen. Mindestens einmal jährlich ist eine Prüfung auf ordnungsgemäßes Zusammenwirken aller Komponenten und eine Wartung durch eine Fachkraft für Feststellanlagen erforderlich. Den Umfang regelt die DIN 14677-1:2018-08 (Instandhaltungsmaßnahmen), die Anforderungen an die Fachkraft die DIN 14677-2:2018-08; beide ersetzen die Fassung von 2001. Alle Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren. Für die Brandschutztür ohne Feststellanlage gibt es keine vergleichbare Norm; hier ergibt sich die Pflicht zur regelmäßigen, üblicherweise jährlichen Prüfung und Wartung aus der bauordnungsrechtlichen Instandhaltungspflicht, den Herstellervorgaben und in Arbeitsstätten aus der ArbStättV mit der ASR A1.7 für Türen und Tore.

 

Panikschloss, Motorschloss, Elektroöffner und Kontakte: Wo Bohren in der Brandschutztür endet

Eine Tür im Flucht- und Rettungsweg muss die vorgeschriebene Öffnung in Fluchtrichtung ermöglichen. Je nach Nutzung kommen Notausgangsverschlüsse nach DIN EN 179 oder Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 in Betracht. Bei einer Brandschutztür muss die gewählte Beschlagkombination zusätzlich für das Türsystem geeignet sein.

Vor einem Schlosswechsel sind Zulassung beziehungsweise Bauartgenehmigung und Einbauanleitung zu prüfen. Dabei zählen unter anderem Schlosstasche, Verriegelungspunkte und zulässige Befestigungen. Eine passende Baugröße allein ist kein Freigabenachweis. Lassen Sie die vorgesehene Kombination vor der Montage anhand der konkreten Unterlagen bestätigen.

Elektrische Türöffner und Motorschlösser erfordern eine besonders sorgfältige Prüfung. Es muss feststehen, ob die Komponenten und ihre Betriebsweise für den Abschluss zulässig sind. Auch Aussparungen, Kabelübergänge und Leitungswege müssen von den maßgeblichen Unterlagen gedeckt sein.

Nachträgliche Bohrungen oder Fräsungen können Brandschutzeinlagen und andere funktionsrelevante Bauteile beschädigen. Manche Nachweise lassen eng begrenzte Änderungen zu. Daraus ergibt sich jedoch keine allgemeine Erlaubnis für jede Tür. Maßgeblich sind die konkreten Änderungsregelungen des Türsystems und die abgestimmte Ausführung.

Für Gebäudetechnik und Einbruchmeldetechnik sind aufgesetzte Magnet- oder Reedkontakte und Schließblechkontakte in vorhandenen Aussparungen problemlos; verdeckte Kontakte im Türblatt oder in der Zarge müssen dagegen werkseitig vorbereitet sein. Die Faustregel für Monteure lautet: Bohren in eine Brandschutztür ist nur dort erlaubt, wo Zulassung oder Hersteller es ausdrücklich vorsehen, und nie durch das Türblatt hindurch, nie in Dichtungsebenen und nie in einen integrierten Türschließer.

 

Wer darf Brandschutztüren ändern, und wie wird die Nachrüstung dokumentiert?

Das Bauordnungsrecht kennt für die Ausführung von Änderungen an Feuerschutzabschlüssen keinen eigenen Befähigungsnachweis; es verlangt, dass Bauprodukte und Bauarten entsprechend ihrem Verwendbarkeitsnachweis eingebaut, verwendet und instand gehalten werden. In der Praxis bedeutet das: Änderungen führt ein Fachbetrieb aus, dessen Personal die Zulassung lesen und die Einbauanleitung anwenden kann, idealerweise vom Türhersteller autorisiert oder als sachkundige Fachkraft für Brandschutztüren und -tore geschult. Die Freigabe für Maßnahmen außerhalb des Katalogs kann nur der Zulassungsinhaber, also der Hersteller, erteilen; fehlt sie, bleibt die Zustimmung im Einzelfall durch die oberste Bauaufsichtsbehörde, die ein Sachverständigengutachten voraussetzt.

Jede Nachrüstung gehört dokumentiert: Datum, ausführende Firma, Art der Änderung, verwendetes Produkt mit Nachweis (Freigabeliste, Zulassungsanlage, Leistungserklärung des Schließers, Bauartgenehmigung der Feststellanlage) und das Ergebnis der Funktionsprüfung. Diese Unterlagen ergänzen die Übereinstimmungserklärung des Errichters und das Kennzeichnungsschild der Tür und werden im Prüf- oder Wartungsbuch abgelegt. Das Kennzeichnungsschild selbst darf niemals entfernt, überklebt oder überlackiert werden; ein neues Schild für eine nachträglich geänderte Tür kann nur der Hersteller oder eine Überwachungsstelle ausstellen. Ohne Schild und ohne Dokumentation trägt der Betreiber im Schadensfall die Beweislast, dass die Tür noch der Zulassung entspricht.

Der Betreiber bleibt Adressat der bauordnungsrechtlichen Pflicht, Feuerschutzabschlüsse funktionsfähig zu erhalten. Er sollte sich deshalb bei jeder Beauftragung schriftlich bestätigen lassen, dass die geplante Nachrüstung vom Verwendbarkeitsnachweis der Tür gedeckt ist, und die Tür nach der Änderung in den regulären Prüf- und Wartungsturnus aufnehmen. Wird eine unzulässige Änderung festgestellt, ist die Tür in aller Regel auszutauschen.

 

Fazit: Brandschutztür nachrüsten nur im Rahmen der Zulassung

Eine Brandschutztür darf nur innerhalb des für sie geltenden Nachweisrahmens nachgerüstet werden. Prüfen Sie dafür den Produkt- und Bauartnachweis, die zulässigen Änderungen sowie die Einbau- und Wartungsanleitung. Das DIBt erläutert die Nachweiswege für Feuerschutzabschlüsse als Innentüren.

Türschließer, Feststellanlage, Schloss und Kontakte müssen zum Türsystem passen. Nicht gedeckte Änderungen können zusätzliche Nachweise oder einen Austausch erforderlich machen. Nach der Nachrüstung bleiben die Prüf- und Instandhaltungspflichten bestehen. Dokumentieren Sie die ausgeführten Arbeiten und die notwendigen Prüfungen.

Wer Brandschutztüren und Brandschutztore plant, einbaut, nachrüstet oder wartet, braucht deshalb die Sachkunde, Zulassungen zu lesen, Änderungen zu bewerten und Prüfungen rechtssicher zu dokumentieren. In der Schulung BST: Fachkraft für Brandschutztüren und Brandschutztore erwerben Sie mit erfahrenen Sachverständigen als Referenten das Wissen zu Verwendbarkeitsnachweisen, zulässigen Änderungen, Schließmitteln, Feststellanlagen sowie Prüfung und Wartung von Feuerschutzabschlüssen und schließen mit dem Zertifikat als Fachkraft für Brandschutztüren und Brandschutztore ab.

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Häufige Fragen FAQ

Wer darf Änderungen an Feuerschutzabschlüssen vornehmen und freigeben?

Ausführen sollte Änderungen ein Fachbetrieb mit sachkundigem, idealerweise herstellerautorisiertem Personal, das den Verwendbarkeitsnachweis und die Einbauanleitung anwendet. Freigeben kann Maßnahmen außerhalb des Zulassungskatalogs nur der Zulassungsinhaber, also der Hersteller; ersatzweise kommt eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Sachverständigengutachten in Betracht. Der Betreiber bleibt für die Funktionsfähigkeit und die Dokumentation verantwortlich.

Was bedeutet das Kennzeichnungsschild an der Brandschutztür und was passiert, wenn es fehlt?

Das Schild weist Hersteller, Zulassungs- oder Bauartgenehmigungsnummer, Feuerwiderstandsklasse und Herstelljahr aus, bei nationalen Zulassungen mit Ü-Zeichen, bei Türen nach DIN EN 16034 mit CE-Kennzeichnung. Es ist der Nachweis der Verwendbarkeit und darf nicht entfernt oder überlackiert werden. Fehlt es, lässt sich die Zulassung nicht belegen; Sachverständige behandeln die Tür dann wie einen Abschluss ohne Nachweis.

Darf ein Panikschloss nachträglich in eine Feuerschutztür eingebaut werden?

Ja, wenn das selbstverriegelnde Panikschloss in die vorhandene Schlosstasche passt, Schließblech und Türblatt unverändert bleiben, Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte erhalten bleiben und ein Nachweis der mechanischen Festigkeit und Dauerfunktion vorliegt. Ausfräsen der Schlosstasche, zusätzliche Riegelschlösser oder das Abkanten des Schließblechs sind am Verwendungsort nicht zulässig. Panikstangen dürfen nur an vorhandenen Befestigungspunkten montiert werden.

Wie oft müssen Brandschutztüren und Feststellanlagen geprüft werden?

Feststellanlagen sind vom Betreiber mindestens monatlich auf Funktion zu kontrollieren und mindestens jährlich von einer Fachkraft für Feststellanlagen nach DIN 14677-1:2018-08 zu prüfen und zu warten. Für Brandschutztüren ohne Feststellanlage gibt es keine eigene Prüfnorm; aus der bauordnungsrechtlichen Instandhaltungspflicht, den Herstellervorgaben und in Arbeitsstätten aus der ASR A1.7 ergibt sich in der Praxis eine mindestens jährliche Prüfung und Wartung durch sachkundige Personen.

Was ist beim Nachrüsten einer Feststellanlage an einer Brandschutztür zu beachten?

Die Feststellanlage braucht eine eigene allgemeine Bauartgenehmigung des DIBt und darf nur als komplettes System aus Brandmelder, Auslösevorrichtung, Energieversorgung, Feststellvorrichtung und Handauslösetaster eingebaut werden. Die Türzulassung muss die Befestigung der Ankerplatte oder Gleitschiene vorsehen. Vor Inbetriebnahme ist eine Abnahmeprüfung durch eine autorisierte Fachkraft erforderlich, danach gelten monatliche Betreiberkontrolle und jährliche Prüfung nach DIN 14677.

Darf man in eine Brandschutztür bohren?

Nur dort, wo Zulassung oder Hersteller es ausdrücklich erlauben. Die DIBt-Kataloge lassen am Verwendungsort typischerweise eine Bohrung von etwa 10 mm von der Türkante zur Schlosstasche für Kabel und bei feuerhemmenden Türen eine Kernbohrung bis 15 mm für einen Spion zu. Durchgangsbohrungen durch das Türblatt, Bohrungen in Dichtungsebenen, in integrierte Schließer oder Nachfräsungen in Holztüren führen zum Verlust der Zulassung.

Kann ich an einer alten T30-Tür einen Obentürschließer nachrüsten?

Nur wenn die Zulassung der Tür den Anbau vorsieht, etwa über werkseitige Verstärkungen oder Befestigungspunkte, oder der Hersteller den konkreten Schließer freigibt. Der Schließer muss nach DIN EN 1154 für Feuer- und Rauchschutztüren geeignet sein. Freies Bohren im Türblatt ist unzulässig; bei alten Federbandtüren ohne Herstellerfreigabe ist der Austausch der Tür meist die einzige rechtssichere Lösung.

Darf man eine Brandschutztür nachträglich verändern, ohne die Zulassung zu verlieren?

Ja, aber nur im Rahmen des Verwendbarkeitsnachweises. Bei Zulassungen ab 2010 listet eine Anlage des DIBt-Bescheids die zulässigen Änderungen auf, bei älteren Zulassungen gilt die DIBt-Mitteilung von 1996; bei CE-gekennzeichneten Türen nach DIN EN 16034 entscheiden Leistungserklärung und Einbauanleitung des Herstellers. Alles, was dort nicht steht, braucht eine Herstellerfreigabe oder eine Zustimmung im Einzelfall.