Bewachung von Schiffen
2013-11-16 20:52
Ab 1. Dezember 2013 gilt für Wach- und Sicherheitsunternehmen, die die Bewachung von Schifffahrten auf deutschen Schiffen vornehmen, ein Zulassungsverfahren.
Danach dürfen nur noch Bewachungsunternehmen, die durch das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und die Bundespolizei auf ihre Eignung geprüft wurden, Schiffe vor Piraterie schützen. Diese Regelung wurde im Juni 2013 in zwei Verordnungen geregelt:
Seeschiffbewachungsverordnung SeeBewachV
Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung SeeBewachDV
Eine Eignung liegt vor, wenn z. B. nachfolgende Punkte geregelt sind und auf den aktuellen Stand gehalten werden:
- Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
- Anforderungen an die Planung und Durchführung von Einsätzen auf See (Verfahrensabläufe und Dienstanweisungen); Übertragung der Verordnungsermächtigung
- Ausrüstung; Übertragung der Verordnungsermächtigung
- Anforderungen an die eingesetzten Personen
- Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
- Persönliche Eignung
- Sachkunde
- Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten
Mit einem Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001 und DIN 77200 (Speziell für Wach- und Sicherheitsdienstleister) wird ein Teil der Forderungen bereits abgedeckt.
Informationen dazu finden Sie hier
Die Zulassung wird beim BAFA über ein Online-Formular beantragt
Weiterführende Information: http://www.bafa.de/bafa/de/weitere_aufgaben/seeschiffbewachung/
Referat 224 – Zulassung privater Sicherheitsdienste zum Schutz von Seeschiffen
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196 908-587
Telefax: +49 6196 908-800
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