Compliance und Auftraggeberhaftung

2017-01-16 12:34

Geiz ist Geil?

In der Branche der Sicherheitsdienstleistungen gibt es eine feste Regel: ein Auftraggeber wird immer ein Unternehmen finden, dass die Dienstleistung noch billiger erbringt.

Dabei müsste doch jedem eins klar sein: Der Anteil der Lohn- und Lohnnebenkosten am Verrechnungssatz beträgt in der Regel 80 Prozent und mehr. Alle Angebote müssten sich also logischerweise in einem recht engen Spektrum bewegen – Ausreißer sind deshalb eigentlich nicht möglich. Bei Ausschreibung liegen aber zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot immer wieder 20 bis 30 Prozent. An die Untergrenze dieser Spanne kommt man aber nur, wenn man am Material, der Aus- und/oder Weiterbildung, am Qualitätsmanagement, an der Entlohnung der Mitarbeiter oder eben an allen diesen Punkten spart…

Geringer Einsatz - hohes Risiko

Was viele Auftraggeber aber nicht beachten oder einfach nicht wissen ist, dass neben der Tatsache, dass man bei der Vergabe an den billigsten Bieter nicht unbedingt die besten, die qualifiziertesten und die motiviertesten Mitarbeiter bekommt, eine solche Herangehensweise zwei weitere Probleme beinhaltet, die sie sich quasi mit einkaufen: Es kann zu einer Nichteinhaltung von eigenen Compliance-Vorgaben kommen oder sogar die Gefahr der Auftraggeberhaftung im Raum stehen.

Ein Beispiel

Erfahrungsgemäß haben viele Sicherheitsdienstleister ein Problem bei der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Pausen. Selbst wenn ein Bieter das Problem kennt, kalkuliert er dadurch eventuell entstehende Mehrkosten häufig nicht ein, weil er sich sicher sein kann, dass ein anderer Mitbewerber dies nicht macht und dadurch günstiger ist. Im Ergebnis erhält der Auftraggeber einen Dienstleister, der das Arbeitszeitgesetz nicht beachtet und damit jeden Tag die für das Unternehmen geltende Compliance-Vorgaben nicht einhält.

Zur Kasse bitte

Ein anderes Risiko birgt das Mindestlohngesetz (MiLoG). Ein Auftraggeber müsste sich eine offene Kalkulation vorlegen lassen um bereits im Ausschreibungsverfahren sicherzustellen, dass die Kalkulation des Bieters „tragfähig“ ist und der Auftrag somit unter Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Denn falls sich im Rahmen einer Kontrolle herausstellen sollte, dass der Auftragnehmer gegen das MiLoG verstoßen hat, kann auch der Auftraggeber für die Zahlungen der entgangenen Steuern und Sozialabgaben haftbar gemacht werden. Dass das nicht nur eine graue Theorie ist, zeigen Veröffentlichungen der Bundesregierung aus welchen hervorgeht, das in den vergangenen Jahren mehr als 1 Mio € an Bußgeldern für Verstöße solcher Art verhängt worden sind.

Quelle: In Anlehnung an die Publikation Herrn Stephan Leukerts der VZM GmbH (www.vzm.de) in PROTECTOR & WIK 12, S. 72f.; wir danken für die freundliche Unterstützung

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